Alle Jahre wieder: Räum- und Streupflichten

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Alle Jahre wieder: Räum- und Streupflichten

02.11.2015

Alle Jahre wieder: Räum- und Streupflichten © ERGO Versicherungsgruppe

Worauf Grundstückseigentümer und Passanten bei Schnee und Glatteis achten müssen / Auch wenn die Temperaturen deutschlandweit gerade noch spätherbstlich sind: Der Winter rückt immer näher. Und damit die typischen Fragen, mit denen sich die deutschen Gerichte beschäftigen: Wer muss wann die Wege streuen und räumen?

Auch wenn die Temperaturen deutschlandweit gerade noch spätherbstlich sind: Der Winter rückt immer näher. Und damit die typischen Fragen, mit denen sich die deutschen Gerichte beschäftigen: Wer muss wann die Wege streuen und räumen? Wer haftet, wenn ein Passant auf dem eisigen Bürgersteig ausrutscht? Ist Salz als Streumittel erlaubt oder nicht? Was ist bei Eiszapfen zu beachten? Antworten darauf gibt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Bei Schnee und Eis: Räumen und Streuen ist Pflicht!
Glatteis und Schneematsch führen im Winter auf Wegen und Straßen oft zu gefährlichen Rutschpartien. Regelmäßiges Streuen ist also Pflicht – oder? „In der Regel sind die Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass Wege rund um das Grundstück frei von Schnee und Eis sind”, erklärt Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice. „Sie können diese Pflicht aber auch auf Hausmeister, gewerbliche Winterdienste oder auf Mieter übertragen.” Wann geräumt oder gestreut werden muss, ist durch Gemeindesatzungen geregelt. Die Zeiten können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. In vielen Städten muss werktags bis 7 Uhr morgens geräumt sein; bis 20 Uhr muss der Verantwortliche bei Bedarf in regelmäßigen Abständen immer wieder räumen oder streuen. An Sonn- und Feiertagen muss der Winterdienst in manchen Städten bis 8 Uhr morgens, in anderen erst bis 9 Uhr 30 erledigt sein. Hat sich Glatteis gebildet, sollte der Räumpflichtige möglichst sofort streuen. Stürzt ein Passant und verletzt sich, muss er nämlich mit Forderungen nach Schadenersatz und Schmerzensgeld rechnen. Dabei prüfen die Gerichte in jedem Einzelfall, inwieweit jemand seine Räumpflichten vernachlässigt hat – auch ein Schild „Betreten auf eigene Gefahr” an einer von Anliegern regulär benutzten Privatstraße hilft dabei nicht (OLG Saarbrücken, Az. 4 U 466/03 -116). Allerdings weist die D.A.S. Juristin darauf hin, dass nicht nur Hauseigentümer in der Pflicht sind, sondern auch Passanten: Sie müssen sich bei Glatteis vorsichtig bewegen (LG Trier, Az. 3 S 100/03). Denn wer einen deutlich erkennbar nicht gestreuten Weg betritt, muss mit einem Sturz rechnen. Gerichte lasten ihm dann ein Mitverschulden an.

Was darf gestreut werden?
Sind die Wege freigeräumt, empfiehlt es sich, die Flächen zusätzlich zu streuen. So können Hauseigentümer vermeiden, dass sie sich durch die Kälte gleich wieder in glatte Rutschbahnen verwandeln. Aber: „Salz darf nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen”, warnt die D.A.S. Expertin. Denn das Umweltbundesamt und auch der Naturschutzbund Deutschland sehen Salz als äußerst belastend für Pflanzen und Grundwasser an. Zudem schädigt es die Karosserien von Fahrzeugen. In manchen Städten wie München müssen Räumpflichtige sogar mit einer Geldbuße rechnen, wenn sie Salz verwenden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So ist in Düsseldorf der Einsatz von Salz auf vereisten Treppen erlaubt. Als Alternative zu Salz bieten sich beispielsweise Sand, Granulat oder Splitt an.

Vorsicht vor Eiszapfen und Dachlawinen!
Nicht nur Gehwege, Zugangswege zu Häusern und private Straßen müssen Hauseigentümer im Winter räumen, auch Eiszapfen an Dachrinnen und Vordächern sind eine Gefahrenquelle: „Löst sich ein Zapfen und fällt auf ein Auto oder trifft eine Person, können auf den Hauseigentümer erhebliche Schadenersatzansprüche zukommen”, warnt Michaela Zientek. „Das gilt natürlich auch für Dachlawinen.” Bei diesen spielt vor Gericht oft eine Rolle, ob in der Region mit größeren Schneefällen zu rechnen war. Auf der sicheren Seite sind Hauseigentümer, wenn sie Schneefanggitter oder Schneestopper am Dach anbringen. In vielen schneereichen Gegenden sind sie sogar vorgeschrieben. Eiszapfen über von Fußgängern benutzten Bereichen am besten schnellstmöglich abschlagen. Ist dies nicht möglich, hilft eine Absperrung der Gefahrenstelle. Selbst noch sehr kleine Eiszapfen sollten Grundstückseigentümer schnell entfernen. Denn wenn sie zu groß werden, muss unter Umständen sogar die Feuerwehr anrücken!

 

 

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