Taxifahrer: Bauchschuss ist Arbeitsunfall Sozialversicherungsrecht
Erleidet ein Taxifahrer eine Schussverletzung, weil er den Streit von zwei Fremden im Bereich des Taxistandes zu schlichten versucht, so gilt dies als Arbeitsunfall. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Hessische Landessozialgericht. Das Gericht betonte, dass der Taxifahrer hier versucht habe, für einen störungsfreien Taxibetrieb zu sorgen. Hessisches LSG, Az. L 9 U 41/13
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, genießt er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Arbeitsunfälle gelten nicht nur Unfälle bei der eigentlichen Ausübung der Arbeit, sondern alle, die ihre Ursache in konkreten Verrichtungen im Rahmen der versicherten Tätigkeit haben. Auch Unfälle auf dem Arbeitsweg oder bei bestimmten Betriebsfeiern gehören dazu. Der Fall: Ein Taxifahrer hatte am Taxistand auf Kundschaft gewartet, als sich zwei Männer näherten. Beide stritten miteinander; einer der beiden grölte laut herum. Der Taxifahrer wollte den Streit schlichten. Er forderte die beiden Streithähne mehrfach auf, ruhig zu sein und wegzugehen. Diese reagierten jedoch nicht darauf. Schließlich zog einer der Männer eine Schusswaffe und zielte auf den Kopf des Taxifahrers. Er drückte zweimal ab, woraufhin nur ein Klicken ertönte. Der Taxifahrer glaubte, einen Elektroschocker vor sich zu haben, und ging noch einen Schritt auf den anderen zu. Der Bewaffnete realisierte, dass die Waffe nicht durchgeladen war. Er holte dies nach und schoss dem Taxifahrer in den Bauch. Dieser erlitt erhebliche Verletzungen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da er sich rein privat in einen Streit unter Fremden eingemischt habe. Der Streit habe nicht im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit gestanden. Das Urteil: Das Hessische Landessozialgericht entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice zugunsten des Taxifahrers. Das Warten auf Kunden sei eine versicherte Tätigkeit. Streitende und laut herumgrölende Menschen vom Taxistand fernzuhalten, diene der Sicherstellung eines geordneten Taxibetriebs, da andere Fahrgäste dadurch abgeschreckt würden. Man könne dem Mann auch nicht vorwerfen, den Schaden durch leichtsinniges Verhalten selbst verursacht zu haben, da er die Schusswaffe nicht als solche erkannt habe. Die gesetzliche Unfallversicherung musste daher zahlen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.05.2015, Az. L 9 U 41/13
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