”Blitzer“ angezündet: Strafe wegen Brandstiftung? Straßenverkehrsrecht

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”Blitzer“ angezündet: Strafe wegen Brandstiftung? Straßenverkehrsrecht

01.09.2015

Geschwindigkeitsmessgeräte lösen oft Wutanfälle aus. Wer jedoch in seinem Zorn ein solches Gerät anzündet, macht sich strafbar. Allerdings nicht wegen Brandstiftung, sondern „nur” wegen Sachbeschädigung. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Braunschweig. OLG Braunschweig, Az. 1 Ss 6/13

Hintergrundinformation:

Wer bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischt wird, ist meist wenig erfreut. Immer wieder kommt es zu handgreiflichen Angriffen auf die Geräte, die den Betreffenden „geblitzt” haben. In der Regel werden die Betreffenden erwischt – denn gerade fest installierte „Blitzer” sind meist recht robust gebaut, und durch die Fotos ist eine Identifizierung verdächtiger Personen leicht. Ebenso leicht verwandelt sich dann die Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsübertretung in eine Straftat. Der Fall: Ein Autofahrer war im Landkreis Goslar zu schnell gefahren – 107 km/h statt der erlaubten 70. Prompt hatte ihn ein stationärer „Blitzer” erwischt. Aus Angst vor dem Bußgeld – und vor einer näheren Überprüfung seines in Polen ausgestellten Führerscheins – entschloss er sich zu drastischen Maßnahmen. Er kehrte bei Nacht mit einer Trittleiter und zwei Helfern zurück. Die Drei entfernten die Glasabdeckungen vor Messgerät und Kamera, stopften Streifen von einem Bettlaken hinein und zündeten diese an. Zwar zerstörte der Brand das Gerät. Aber er löste auch einen Schlagalarm aus, der direkt mit der nächsten Polizeistation verbunden war. So erwischten die Beamten das Trio auf frischer Tat. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Brandstiftung. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Das Landgericht erhöhte die Strafe auf ein Jahr und neun Monate. Der Angeklagte legte wiederum Rechtsmittel ein. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Braunschweig war anderer Ansicht als die Vorinstanzen. Nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice wies das Gericht darauf hin, dass § 306 des Strafgesetzbuches die Dinge aufzählt, an denen eine Brandstiftung begangen werden kann. Dazu gehören unter anderem Gebäude, Autos sowie „Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen”. Das Landgericht hatte die Geschwindigkeitsmessanlage als technische Einrichtung angesehen. Dem OLG zufolge sind damit jedoch Anlagen gemeint, die in einem Bezug zu einem Gewerbebetrieb oder Unternehmen stehen. Ein „Blitzer” falle nicht darunter. Außerdem gehöre die Brandstiftung von ihrer Einordnung im Gesetz her zu den gemeingefährlichen Straftaten. Eine Gefahr für die Allgemeinheit sei aber nicht entstanden. Hier eine Brandstiftung mit dem entsprechend hohen Strafrahmen anzunehmen, sei verfehlt. Das Oberlandesgericht beurteilte die Tat daher als eine Sachbeschädigung.
OLG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2013, Az. 1 Ss 6/13

 

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