Vermietung über Airbnb: Wohnungskündigung

Anzeige

Vermietung über Airbnb: Wohnungskündigung

25.08.2015

Mieter dürfen ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an Touristen weitervermieten. Bietet ein Mieter seine Wohnung trotz bereits erfolgter Abmahnung weiter auf dem Portal „Airbnb” an, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung seines Mietvertrages berechtigt. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Berlin. LG Berlin, Az. 67 T 29/15

Hintergrundinformation:

Wer als Mieter seine Wohnung zeitweise nicht nutzt und sie an Touristen als Ferienwohnung weitervermieten will, benötigt dafür die vorherige Erlaubnis seines Vermieters. Ansonsten handelt es sich um eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte, die einen schweren Verstoß gegen den Mietvertrag darstellt. Auch die Vermietung über populäre Portale wie „Airbnb”, bei denen es um die Vermittlung von privaten Unterkünften an zahlende Gäste geht, fällt unter diese Regel. Der Fall: Ein Berliner Mieter hatte seine Wohnung auf „Airbnb” zur Vermietung an Touristen angeboten und auch mehrfach vermietet. Sein Vermieter kam dahinter und mahnte ihn mit Fristsetzung ab, die aus seiner Sicht gewerbliche Vermietung zu unterlassen. Doch auch nach Ablauf der gesetzten Frist war auf dem Internetportal immer noch die Werbeanzeige für die Wohnung geschaltet. Als Vermieter war dort nicht der Mieter angegeben, sondern eine dritte Person. Der Vermieter kündigte nun fristlos. Das Urteil: Das Landgericht Berlin bestätigte nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice die Kündigung. Der Vermieter habe fristlos kündigen dürfen, da der Mieter durch sein Angebot auf der Website die Absicht gezeigt habe, die vertragswidrige Vermietung an Fremde auch nach der Abmahnung fortzusetzen. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich nach der Abmahnung vermietet worden sei. Ohne Bedeutung sei es auch, dass in der Anzeige der Name eines Dritten als Ansprechpartner genannt worden wäre. Es sei davon auszugehen, dass dieser vom Mieter dazu ermächtigt worden sei und auch die Wohnungsschlüssel erhalten habe. Der Mieter müsse generell auch für das Verhalten eines anderen gerade stehen, dem er Zugang zur Wohnung gegeben habe.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 67 T 29/15

 

Weitere Informationen:
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Media Relations
Dr. Claudia Wagner
Tel 0211 477-2980
Fax 0211 477-1511
claudia.wagner@ergo.de


HARTZKOM
Katja Rheude
Tel  089 998 461-24
Fax 089 998 461-20
Anglerstraße 11
80339 München
das@hartzkom.de


Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Der D.A.S. Rechtsschutz bietet mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 2,8 Mrd. Euro im Jahr 2014 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Über die ERGO Versicherungsgruppe gehört die ERGO Versicherung zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.

 

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
Kundenzeitung

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.