Unfall mit Pedelec: Wer haftet?
Ein Pedelec ist laut Straßenverkehrsgesetz nicht als Kraftfahrzeug anzusehen. Daher haftet der Fahrer auch nicht unabhängig vom Verschulden für Unfallschäden. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Detmold. LG Detmold, Az. 10 S 43/15
Hintergrundinformation:
Viele Verkehrsteilnehmer machen sich nicht klar, dass es im deutschen Verkehrsrecht eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung gibt. Heißt: Wird beim bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs jemand verletzt oder getötet oder etwas beschädigt, haftet der Fahrzeughalter – unabhängig davon, ob er schuld ist. Man spricht dabei auch von einer „Betriebsgefahr“. Diese spielt oft eine große Rolle bei der Frage, wer welchen Anteil des Schadens an einem Verkehrsunfall trägt – denn auch der, der nicht schuld ist, haftet immer noch für die Betriebsgefahr. Nun gibt es auf unseren Straßen immer mehr Fahrräder mit Elektro-Unterstützung. Hier stellt sich die Frage: Gelten diese als Kraftfahrzeug und haben auch sie eine „Betriebsgefahr”? Der Fall: In Lemgo war es an einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen der 71-jährigen Fahrerin eines Pedelec und einem Radfahrer gekommen. Der Radfahrer hatte Vorfahrt. Die Pedelec-Fahrerin stürzte und brach sich das rechte Schlüsselbein. Sie verklagte den Radler auf 3.300 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hatte dieser die Kurve geschnitten. Der Unfallgegner wiederum war der Ansicht, die Frau sei nicht rechts gefahren. Auch habe das Pedelec einen Motor, sei folglich ein Kraftfahrzeug und die Frau hafte daher schon aufgrund der Betriebsgefahr selbst mit für den Schaden. In erster Instanz gestand das Amtsgericht der Klägerin den verlangten Betrag zu. Der Radfahrer ging in Berufung. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice war das Landgericht Detmold der Ansicht, dass auch die Frau einen Teil des Schadens tragen müsse. Zunächst prüften die Richter dabei das Thema „Betriebsgefahr”. Hier verwies das Gericht auf eine gesetzliche Neuregelung seit Mitte 2013: § 1 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz sagt nämlich, dass ein Pedelec mit bestimmten Leistungsmerkmalen kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist. Darum gibt es dabei auch keine Betriebsgefahr und keine Haftung ohne Schuld. Aber: Die Klägerin habe tatsächlich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Da beide gleich schwere Verkehrsverstöße begangen hätten, sei es sachgerecht, wenn jeder zur Hälfte für den Schaden hafte.
Landgericht Detmold, Urteil vom 15.07.2015, Az. 10 S 43/15
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