Streitpunkt Unfall / Unfallversicherungen legen Begriff …

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Streitpunkt Unfall / Unfallversicherungen legen Begriff eng aus

06.08.2015

Unfall ist nicht gleich Unfall – zumindest nicht für die private Unfallversicherung. Ein solcher liegt gemäß Definition der Versicherungen nur dann vor, wenn „ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt“.

Das heißt, knickt jemand mit dem Fuß um, weil er über ein Hindernis gestolpert ist, so zahlt die Versicherung, da das Ereignis plötzlich und von außen verursacht wurde. Ist die Person allerdings durch Ungeschicklichkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit gestürzt, zahlt die Versicherung nicht, da keine Einwirkung von außen zu erkennen war.

Bei der Schadensmeldung auf wesentliche Fakten beschränken
Was nach den herkömmlichen Alltagsdefinitionen ein klassischer Unfall ist, kann juristisch ein sehr komplexer Fall sein, der sich aufgrund winziger Details als Ungeschicklichkeit erweisen kann, bei der die Versicherung den Schaden nicht übernimmt. Demnach ist es ratsam, sich in der Schadensmeldung auf wesentliche, sicher feststehende Fakten zu beschränken und frühzeitig einen Anwalt um Rat zu fragen.

Einwirkung von außen
Ein wesentliches Merkmal eines Unfalles ist die Einwirkung von außen. Die Versicherungen schließen auf diese Weise aus, dass sie für Unglücksfälle zahlen müssen, die durch Krankheiten hervorgerufen worden sind. Kommt es jedoch beispielsweise durch einen Schwächeanfall zu einem Sturz, dessen Aufprall zu einem Knochenbruch führt, stellt der Aufprall ein Unfallereignis dar. Die Versicherung muss zahlen.

Plötzlich und unvorhergesehen
Häufig streiten sich die Versicherungen mit den Versicherungsnehmern über das Merkmal des „plötzlich“ eingetretenen Ereignisses. Hier geht es um die Frage, ob Ereignisse, die über einen längeren Zeitraum auf den Betroffenen einwirken, wie das Einatmen giftiger Dämpfe oder Erfrierungen eines verirrten Bergsteigers, einen Unfall darstellen. In solchen Fällen muss die Versicherung zahlen, wenn das Ereignis für die Betroffenen unerwartet und unvorhergesehen, d.h. für diesen „plötzlich“ eingetreten ist. 

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

 

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