Wirth-Rechtsanwälte: Rechtsschutzversicherung muss zahlen

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Wirth-Rechtsanwälte: Rechtsschutzversicherung muss zahlen

10.07.2015

Wirth-Rechtsanwälte: Rechtsschutzversicherung muss zahlen © Tobias Strübing RAe Wirth

Tobias Strübing

Macht ein Kunde gegen seinen Lebensversicherer Schadenersatz wegen Falschberatung geltend, muss die Rechtschutzversicherung hierfür Deckungsschutz geben. Dies gilt auch wenn im Vertrag vereinbart ist, „dass kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen besteht“.

Das stellte das Landgericht Berlin in einer von Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung (Urteil vom 17.05.2013, Gz.: 23 O 443/11) fest. Die hiergegen gerichtete Berufung der Rechtsschutzversicherung hat das Kammergericht mit Beschluss (24.03.2015, Gz.: 6 U 113/13) wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht angenommen. Die Rechtsschutzversicherung muss nun zahlen.

Was war geschehen? 2009 hatte ein Versicherungsvertreter den Kunden veranlasst eine in 2002 abgeschlossene Lebensversicherung zu kündigen und eine neue Lebensversicherung über ihn abzuschließen. Dabei hatte er u.a. über die mit der Kündigung verbundenen Nachteile nicht ausreichend aufgeklärt. Dazu gehörten u.a.

  • Wegfall der Steuerfreiheit
  • Höhere Prämien wegen höheren Alters
  • Erneuter Anfall von Abschlusskosten
  • Geringerer Garantiezins

Der Kunde beabsichtigte daher, Schadenersatzansprüche gegen den neuen Lebensversicherer und dessen Vertreter geltend zu machen.

Die Rechtsschutzversicherung des Kunden lehnte für diesen Rechtsstreit jedoch den Versicherungsschutz ab. Sie meinte, dass der Kunde einen Anspruch aus der vermittelten Lebensversicherung geltend macht. Dafür sei aber bedingungsgemäß der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Dieser Rechtsauffassung folgten das Land- und Kammergericht mit zutreffender Begründung jedoch nicht. Sie stellten zu Recht fest, dass der Versicherungskunde einen Anspruch aus einem eigenständigen gesetzlichen Schuldverhältnis geltend macht und es im Kern gerade nicht um die Geltendmachung einer Versicherungsleistung geht. Die Ausschlussklausel muss jedoch eng und im letztgenannten Sinn ausgelegt werden.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Wirth-Rechtsanwälte, welcher für den Kunden das Urteil erkämpft hat, kommentiert: „Das ist ein gutes Beispiel dafür, dass es sich lohnt, auch vermeintliche Selbstverständlichkeiten in Frage zu stellen.“
 

Ansprechpartner zu dem Urteil:

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M., struebing@wirth-rae.com

 

Über „Wirth-Rechtsanwälte“:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte". Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Vermittler- sowie das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert.

Unternehmen:
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Carmerstr. 8 (am Savignyplatz)
10623 Berlin

Telefon: 030 / 319 80 544 - 0
Fax: 030 / 319 80 544 - 1
E-Mail: info@wirth-rechtsanwaelte.com

Internet: www.wirth-rae.com

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