Sicherheitsgurt muss auch bei Behinderung angelegt werden
Ein Autofahrer kann sich nur dann von der Gurtpflicht befreien lassen, wenn das Anlegen des Gurtes mit ernsthaften gesundheitlichen Schäden verbunden wäre.
Das ist auch bei körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen in der Regel nicht der Fall. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (12 LA 137/14) hin.
Ein Mann hatte seinen Befreiungsantrag an die Straßenverkehrsbehörde damit begründet, dass er nach einem schweren Schlaganfall linksseitig gelähmt sei und sich als Beifahrer nicht mehr selbst anschnallen könne. Außerdem befürchtete er, bei einem Unfall mit angelegtem Gurt zu ertrinken oder zu verbrennen. Damit kam er jedoch weder bei der Behörde noch vor Gericht durch. Laut der Entscheidung darf die Behörde wegen des hohen Nutzens eines Gurtes nur in besonders dringenden Fällen von der Gurtpflicht befreien. Dazu müsse durch einen Arzt bescheinigt werden, dass das Anlegen des Gurtes zu konkreten ernsthaften Gesundheitsschäden führen würde. Diese Voraussetzungen lägen im entschiedenen Fall nicht vor.
Nicht gelten ließ das Gericht auch das Argument des Mannes, dass er sich durch das Nichtanlegen des Gurtes nur selbst gefährde. Werden nämlich nicht angeschnallte Autofahrer bei einem Unfall erheblich verletzt, benötigen sie Rettungsdienste und medizinische Versorgung und es werden die Sozialsysteme belastet. Demgegenüber sei die Gefahr fernliegend, aufgrund eines angelegten Gurtes bei einem Unfall zu ertrinken oder zu verbrennen.
Dörte Lochner
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