Untervermietung an Feriengäste – Nur mit Erlaubnis des Vermieters
Die Vermietung der eigenen Mietwohnung ist insbesondere in Großstädten ein lukratives Nebengeschäft. Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, seine Wohnung Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters zu überlassen, mahnen ARAG Experten. In einem konkreten Fall hatte ein Mieter seine Wohnung an insgesamt zwölf Tagen an Feriengäste vermietet, obwohl bereits ein Räumungsverfahren gegen ihn anhängig war. Als der Vermieter davon erfuhr, kündigte er dem Mieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter wollte die fristlose Kündigung nicht akzeptieren und gab an, seine Ehefrau habe ohne seine Kenntnis die Wohnung vermietet; zudem wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Das zuständige Gericht hielt die fristlose Kündigung des Vermieters allerdings für wirksam.
Die Vermietung der eigenen Mietwohnung ist insbesondere in Großstädten ein lukratives Nebengeschäft. Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, seine Wohnung Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters zu überlassen, mahnen ARAG Experten. In einem konkreten Fall hatte ein Mieter seine Wohnung an insgesamt zwölf Tagen an Feriengäste vermietet, obwohl bereits ein Räumungsverfahren gegen ihn anhängig war. Als der Vermieter davon erfuhr, kündigte er dem Mieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter wollte die fristlose Kündigung nicht akzeptieren und gab an, seine Ehefrau habe ohne seine Kenntnis die Wohnung vermietet; zudem wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Das zuständige Gericht hielt die fristlose Kündigung des Vermieters allerdings für wirksam. Die Vermietung an Touristen ist eine vollständige und gewerbliche Überlassung der Mietsache an Dritte. Das stellte eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten war. Eine Abmahnung war in diesem konkreten Fall entbehrlich, da dem Beklagten die Rechtswidrigkeit dieser Vermietung bekannt und ihm schon wegen des laufenden Räumungsprozesses klar war, dass der Vermieter dies nicht dulden würde (LG Berlin, Az.: 67 S 360/14).Pressekontakt:
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