Kosten für gescheiterten Lastschrifteinzug
Ein Unternehmen darf keine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das beklagte Unternehmen betreibt unter anderem ein Reiseportal im Internet und verlangte in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen.
Ein Unternehmen darf keine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das beklagte Unternehmen betreibt unter anderem ein Reiseportal im Internet und verlangte in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen. Gegen diese Gebühr wandte die Verbraucherzentrale ein, sie stehe ihrer Höhe nach in keinem Verhältnis zum Aufwand, den das Unternehmen, etwa durch einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug, hat. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Kosten im Detail durch die Gebühr abgedeckt werden sollen. Die Klausel hätte es dem Unternehmen zudem erlaubt, die Gebühr innerhalb des Limits beliebig festzusetzen. Das Gericht entschied ebenfalls, dass die Pauschale unzulässig ist, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteigt, so die ARAG Experten (LG Leipzig, Az.: 08 O 2084/14).Pressekontakt:
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