Ausgleichsanspruch wegen Flugverlegung
In einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt unter Umständen eine Annullierung des Fluges. Im konkreten Fall buchten die Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte um 17.25 Uhr durchgeführt werden, wurde jedoch auf 8.30 Uhr vorverlegt. Die Kläger begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro und waren der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichszahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.
In einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt unter Umständen eine Annullierung des Fluges. Im konkreten Fall buchten die Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte um 17.25 Uhr durchgeführt werden, wurde jedoch auf 8.30 Uhr vorverlegt. Die Kläger begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro und waren der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichszahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung hat das beklagte Unternehmen den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt. Der BGH hatte zuvor darauf hingewiesen, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges liege, die einen Ausgleichsanspruch begründen könne. Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgebe, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt würden, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 59/14).Pressekontakt:
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