Steuererklärung: Fristeinhaltung per Fax

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Steuererklärung: Fristeinhaltung per Fax

04.05.2015

Die Frist bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird auch gewahrt, wenn die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt übermittelt wird, so ARAG Experten. In einem konkreten Fall wurde die Steuererklärung für 2007 zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch ohne Zertifizierung mit ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift ging jedoch erst nach Fristende im Januar 2012 beim Amt ein.

Die Frist bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird auch gewahrt, wenn die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt übermittelt wird, so ARAG Experten. In einem konkreten Fall wurde die Steuererklärung für 2007 zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch ohne Zertifizierung mit ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift ging jedoch erst nach Fristende im Januar 2012 beim Amt ein. Wegen dieser Nichteinhaltung der Fristen hatte das Finanzamt die Veranlagung abgelehnt. Der Bundesfinanzhof bestätigte nunmehr, dass eine wirksame Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift erfordert. Allerdings hatte den Steuerpflichtigen gerettet, dass sein Steuerberater vorsorglich den Ausdruck mit der Unterschrift noch am 30. Dezember an das Finanzamt gefaxt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist auch eine Faxunterschrift wirksam, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (BFH, Az.: VI R 82/13).



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