Schadensmanagement der Versicherungen: Faire Einigung oder …

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Schadensmanagement der Versicherungen: Faire Einigung oder Mogelpackung?

07.05.2015

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wenn zwei sich über einen Schaden streiten und ein Dritter vorschlägt, man solle sich gütlich einigen, dann ist das zunächst einmal eine gute Sache. Wenn dieser Dritte jedoch auch derjenige ist, der für den Schadenersatz aufkommen soll, dann ist Vorsicht geboten. Bei dem von manchen Versicherungen angebotenen Einigungsverfahren fragt ein von der Versicherung des Schadenverursachers beauftragter Schlichter telefonisch bei der Gegenseite an, welche Lösungsmöglichkeiten sich der Geschädigte vorstellen kann. Danach ruft er den Schadenverursacher an und übermittelt ihm das Ergebnis. Der nächste Schritt besteht aus vielen Telefonaten, in denen der Schlichter versucht, eine Einigung zu erzielen, die mit einer Abschlussvereinbarung endet.

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wenn zwei sich über einen Schaden streiten und ein Dritter vorschlägt, man solle sich gütlich einigen, dann ist das zunächst einmal eine gute Sache. Wenn dieser Dritte jedoch auch derjenige ist, der für den Schadenersatz aufkommen soll, dann ist Vorsicht geboten.

Bei dem von manchen Versicherungen angebotenen Einigungsverfahren fragt ein von der Versicherung des Schadenverursachers beauftragter Schlichter telefonisch bei der Gegenseite an, welche Lösungsmöglichkeiten sich der Geschädigte vorstellen kann. Danach ruft er den Schadenverursacher an und übermittelt ihm das Ergebnis. Der nächste Schritt besteht aus vielen Telefonaten, in denen der Schlichter versucht, eine Einigung zu erzielen, die mit einer Abschlussvereinbarung endet.

Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer warnt Geschädigte davor, sich auf eine solche Einigung einzulassen. Der Schlichter wird von der Versicherung bezahlt, und die Versicherung muss für den Schaden aufkommen. Dass hier keine objektive Beratung stattfindet, liegt auf der Hand. Dem Geschädigten wird suggeriert, dass der Schlichter auch seine Interessen wahrnimmt. Ob der Schlichter im Sinne der Geschädigten handelt, ist zweifelhaft, vor allem da die Dienstleister auf weitere Aufträge der Versicherer hoffen. Gelingt eine Einigung, so spart die Versicherung Geld.

Will ein Versicherungsnehmer sich selbst einen echten Mediator aussuchen, lehnen viele Versicherungsgesellschaften eine Kostenübernahme ab. Das Recht, dass die Konfliktparteien ihren Mediator selbst auswählen, ist eigentlich eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen einer erfolgversprechenden Mediation (§ 2 Abs. 1 MediationsG). Der Mediator kann eine Einigung nur erzielen, wenn beide Seiten ihm vertrauen.

Betroffene sollten sich nicht ohne Kenntnis der Sachlage auf eine gütliche Einigung einlassen. Um die Situation richtig einschätzen zu können, sollte sich ein Versicherungsnehmer bei einem Anwalt über die Möglichkeiten der Schadensabwicklung beraten lassen. Erst nach einer fachlichen Einschätzung der Situation kann eine Mediation in Betracht gezogen werden. Eine faire Einigung beruht immer auf der Informiertheit der Parteien im Schadensfall.

Ein Mediator kann und darf auch vom Gesetzgeber her niemals einen Rechtsanwalt ersetzen. Der Mediator soll die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien fördern und ihnen helfen, selbständig eine Lösung ihres Konflikts zu finden. Der Mediator darf keine eigenen Regelungsvorschläge unterbreiten. Er wirkt im Falle einer Einigung nur darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen.

Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Anwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.



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