Europäische Erbrechtsverordnung bringt gravierende Änderungen
Knapp 12 Millionen Europäer leben in einem EU-Staat, der nicht ihrer Staatsangehörigkeit entspricht. Sie alle, darunter auch hunderttausende Deutsche, sind von der Europäischen Erbrechtverordnung betroffen. Egal ob Mallorca-Rentner, Auswanderer oder internationale Patchwork-Familien – für alle Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, wird der gesamte Nachlass nach dem Recht des Landes abgewickelt, in dem der Erblasser seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Die Staatsangehörigkeit spielt dann keine Rolle mehr.
Vererbt wird nach dem Landesrecht des gewöhnlichen AufenthaltsKnapp 12 Millionen Europäer leben in einem EU-Staat, der nicht ihrer Staatsangehörigkeit entspricht. Sie alle, darunter auch hunderttausende Deutsche, sind von der Europäischen Erbrechtverordnung betroffen. Egal ob Mallorca-Rentner, Auswanderer oder internationale Patchwork-Familien – für alle Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, wird der gesamte Nachlass nach dem Recht des Landes abgewickelt, in dem der Erblasser seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Die Staatsangehörigkeit spielt dann keine Rolle mehr.
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nach den Lebensumständen des Erblassers vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes betrachtet. Die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie eine enge und feste Bindung zum jeweiligen Staat spielen hierbei eine wesentliche Rolle.
Rechtswahl treffen
Der Gesetzgeber hat den Erblassern eine Wahlmöglichkeit gegeben. Ab sofort können Betroffene das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Verordnung lässt eine Rechtswahl nur für das gesamte Vermögen zu, außerdem muss die Wahl ausdrücklich erfolgen, z.B. mit einem Testament. Betroffene, die ihren Nachlass bereits geregelt haben, sollten ihre Testamente bei einem Notar überprüfen lassen und unter Umständen eine Rechtswahlklausel ergänzen.
Große Unterschiede zum deutschen Recht
Ohne Testament passiert nach der neuen Erbrechtsverordnung folgendes: Stirbt ein Deutscher z. B. in Frankreich, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird sein Nachlass nach den dortigen Vorschriften abgewickelt. Dabei spielt es keine Rolle, wo sich Vermögenswerte wie Geld, Spar- und Depotvermögen, Schmuck und Immobilien zum Zeitpunkt des Todes befinden.
Deutsche, die sich zukünftig länger im Ausland aufhalten, sollten bedenken, dass sich die ausländischen Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge vom deutschen Erbrecht erheblich unterscheiden. Diejenigen, die bereits mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag vorgesorgt und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, sollten wissen, dass diese Verfügungen beispielsweise in Spanien, Frankreich und Italien nicht anerkannt werden.
Die Erbrechtsverordnung betrifft den gesamten Bereich der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich sowie Länder mit Einzel- oder Sonderrechten, z. B. Spanien.
Europäisches Nachlasszeugnis wird eingeführt
Im Zuge der Erbrechtsreform wird auch das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Das Dokument dient als zusätzlicher Erbnachweis für Erben, Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer und Nachlassverwalter und soll helfen, grenzüberschreitende Erbfälle leichter und schneller anzuerkennen. Das Europäische Nachlasszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten, kann aber auf Antrag verlängert werden. Einen deutschen Erbschein ersetzt das Dokument jedoch nicht.
Wer sich von einem Notar über die Folgen der Europäischen Erbrechtsverordnung beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.
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