Erbverzicht hat auch für Kinder Folgen

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Erbverzicht hat auch für Kinder Folgen

06.05.2015

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. So zum Beispiel in einem aktuell entschiedenen Fall: Die Eltern des Erstbeteiligten errichteten ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tod des Vaters schlossen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Als die Schwester verstarb, hinterließ sie zwei Kinder. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tod der Mutter als Erblasserin gestritten.

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. So zum Beispiel in einem aktuell entschiedenen Fall: Die Eltern des Erstbeteiligten errichteten ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tod des Vaters schlossen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Als die Schwester verstarb, hinterließ sie zwei Kinder. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tod der Mutter als Erblasserin gestritten. Das Gericht entschied, dass der Erstbeteiligte Alleinerbe war, denn durch den notariellen Vertrag habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Nach Auskunft der ARAG Experten erstreckte sich der Zuwendungsverzicht der Schwester auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tod der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen (OLG Hamm, Az.: 15 W 503/14).

Eine Dönerbude ist kein Laden
Ist im Teilungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Geschäftsraum als «Laden» ausgewiesen, darf er nicht als Gaststätte genutzt werden. Im konkreten Fall bilden Kläger und Beklagte zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten haben ihr Eigentum im Erdgeschoss an einen Pizza- und Dönerladen vermietet. Die Einheit der Beklagten ist in der Teilungserklärung als «Laden im Erdgeschoss» (bestehend aus Ladenraum, Büroraum, Vorratsraum, WC und Flur) beschrieben, die übrigen Einheiten sind als «Wohnungen» beschrieben. Die Hausverwalterin rügte gegenüber den Beklagten, dass die Einheit der Beklagten an einen Pizzabäcker/Dönerladen vermietet sei. Die Geschäftsräume sind als «L-´s Essecke» mit Außenschanknutzung vermietet. Das Gericht gab der Eigentümergemeinschaft Recht, denn der Laden der Beklagten werde konkret nicht als solcher genutzt. Denn unter «Laden» sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, wo sich also Personal aufhält, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden. Mit der Zweckbestimmung «Laden», so das Gericht weiter, sei der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis – so die ARAG Experten – ist eine Nutzung als Gaststätte nicht von der Zweckbestimmung «Laden» gedeckt (AG München, Az.: 483 C 2983/14 WEG).



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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden €.


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