Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung
Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich sind Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ als Werbungskosten/ Betriebsausgaben abziehbar. Sie liegen vor, wenn die angeschaffte Kleidung ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist.
Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.Grundsätzlich sind Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ als Werbungskosten/ Betriebsausgaben abziehbar. Sie liegen vor, wenn die angeschaffte Kleidung ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist.
Das Finanzgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 26.03.2014 – 6 K 231/12 – darüber zu entscheiden, ob die Aufwendungen eines angestellten Rechtsanwalts für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen Werbungskosten darstellen.
Das Finanzgericht hat gegen den Steuerpflichtigen votiert.
Bei einer typischen Berufskleidung handelt es sich z.B. um
- die Arbeitskleidung eines Schornsteinfegers
- den Kittel eines Malers / Anstreichers
- Arbeitsschuhe / Sicherheitsschuhe etc.
Alltagstaugliche Kleidung wie z.B. Anzüge etc. ist nicht steuerlich abzugsfähig. Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Pressekontakt:
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
- Steuerberaterin -
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Steuerberater Rechtsanwälte
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