Wann der Fiskus ein häusliches Arbeitszimmer …

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Wann der Fiskus ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt

02.02.2015

Er wird wohl nie ein Ende nehmen, der Disput zwischen den Steuerzahlern und dem Fiskus über die Anerkennung von häuslichen Arbeitszimmern. Meistens geht es darum, ob der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit wirklich in diesem Raum liegt. Das kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS oft nur im konkreten Fall entschieden werden, wie die erfolglose Klage einer Lehrerin zeigt.
(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 4 K 1778/10)

Er wird wohl nie ein Ende nehmen, der Disput zwischen den Steuerzahlern und dem Fiskus über die Anerkennung von häuslichen Arbeitszimmern. Meistens geht es darum, ob der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit wirklich in diesem Raum liegt. Das kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS oft nur im konkreten Fall entschieden werden, wie die erfolglose Klage einer Lehrerin zeigt.
(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 4 K 1778/10)

Der Fall: Eine Frau war Studienleiterin in der Lehrerausbildung. Sie schulte junge Nachwuchskräfte am Seminar und besuchte deren Unterricht. Allerdings spielte sich nach ihrer eigenen Auskunft der Großteil ihrer Arbeit zu Hause ab. Dort erstelle sie Prüfungen, korrigiere die Hausarbeiten der Junglehrer und habe auch sonst allerhand an Vor- und Nachbereitung zu leisten. Zwei Drittel der gesamten Arbeitszeit würden hier erbracht, bilanzierte sie. Deswegen sei eine steuerliche Anerkennung der Ausgaben für diesen Raum (2.140 Euro im Jahr) angebracht.

Das Urteil: Das häusliche Arbeitszimmer stelle nach Abwägung aller Argumente nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Klägerin dar, entschieden die Finanzrichter. Es komme nämlich nicht nur auf den Zeitfaktor an. Wichtig sei, was als prägend für den ausgeübten Beruf beurteilt werde müsse. Und das seien eben nun mal bei einer Studienleiterin der Aufenthalt am Seminar und die Unterrichtsbesuche.



Kontakt:

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Friedrichstraße 83
10117 Berlin

Dr. Ivonn Kappel
- Referat Presse -
Telefon: 030 / 20225 - 5398
Telefax: 030 / 20225 - 5395
E-Mail: Ivonn.Kappel@dsgv.de


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