Fehlerhafte Ware: Ansprüche aus Garantie und …

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Fehlerhafte Ware: Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung

08.01.2015

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden nicht nur häufig verwechselt, viele halten sie sogar für ein und dasselbe. Dabei hat längst nicht jeder gekaufte Artikel eine Garantie. Viele Händler werben mit diesem Begriff, Gewährleistung dagegen taucht nie in der Werbung auf. Woran liegt das? Unabhängig von den Bestimmungen des Verkäufers, hat jeder Kunde beim Kauf eines Produkts das Recht auf einen makellosen Zustand des Artikels. Mit anderen Worten: Der feine, aber entscheidende Unterschied zur Garantie besteht darin, dass dem Käufer bereits laut Gesetz eine Gewährleistung zusteht. Das ist Teil des Kaufvertrags. Der Händler ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, eine makellose Ware zu verkaufen, und haftet demzufolge, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Kaufs oder erst im Nachhinein als fehlerhaft erweist. 

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden nicht nur häufig verwechselt, viele halten sie sogar für ein und dasselbe. Dabei hat längst nicht jeder gekaufte Artikel eine Garantie. Viele Händler werben mit diesem Begriff, Gewährleistung dagegen taucht nie in der Werbung auf. Woran liegt das?

Unabhängig von den Bestimmungen des Verkäufers, hat jeder Kunde beim Kauf eines Produkts das Recht auf einen makellosen Zustand des Artikels. Mit anderen Worten: Der feine, aber entscheidende Unterschied zur Garantie besteht darin, dass dem Käufer bereits laut Gesetz eine Gewährleistung zusteht. Das ist Teil des Kaufvertrags. Der Händler ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, eine makellose Ware zu verkaufen, und haftet demzufolge, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Kaufs oder erst im Nachhinein als fehlerhaft erweist.

Tauchen Mängel auf, ist der Händler zur „Nacherfüllung“ verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die defekte Ware durch eine neue, mangelfreie ersetzt oder den Mangel behebt. Zugunsten des Kunden wird bei einem Fehler, der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, angenommen, dass er schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Der Kunde hat zwei Jahre ab Kauf des Artikels gegenüber dem Händler Anspruch auf eine Entschädigung. Durch Vereinbarungen der Parteien  kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Gewährleistungsansprüche darf der Händler nicht abweisen.

Zusätzlich zum gesetzlichen Mindeststandard kann der Verkäufer oder Hersteller ein freiwilliges Garantieversprechen auf die Funktionsfähigkeit des Artikels abgeben. In Form einer Beschaffenheitsgarantie bürgt der Händler für eine bestimmte Beschaffenheit des Artikels und zeigt damit seine Bereitschaft, für alle Fehler in der Eigenschaft seiner verkauften Ware zu haften. Auch in Bezug auf die Haltbarkeitsdauer einer Kaufsache kann der Garantiegeber die Garantie ausgestalten.

Es ist empfehlenswert, den Aufdruck über das Garantieversprechen, zum Beispiel auf der Verpackung, zusammen mit der Quittung aufzubewahren, denn meist wird eine Garantie für länger als zwei Jahre gewährt. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist hat der Käufer im Falle eines Mangels dann noch Ansprüche aus der Garantie. Diese muss der Käufer jedoch beim Garantiegeber, der nicht zwangsläufig der Händler ist, geltend machen.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.






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