Leiter auf fremdem Grund: Das so …

Anzeige
Kundenzeitung

Leiter auf fremdem Grund: Das so genannte "Hammerschlagrecht" soll wichtige Arbeiten ermöglichen

01.12.2014

Es gibt bauliche Situationen, in denen ein Immobilieneigentümer sein Anwesen nur reparieren kann, indem er das Grundstück eines Nachbarn betritt. In solchen Fällen darf man sich auf das "Hammerschlagrecht" berufen, das einem entsprechende Arbeiten von fremdem Territorium aus erlaubt. Allerdings müssen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einige Voraussetzungen erfüllt sein, ehe der Nachbar gezwungen ist, dem zuzustimmen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 49/12)

Es gibt bauliche Situationen, in denen ein Immobilieneigentümer sein Anwesen nur reparieren kann, indem er das Grundstück eines Nachbarn betritt. In solchen Fällen darf man sich auf das "Hammerschlagrecht" berufen, das einem entsprechende Arbeiten von fremdem Territorium aus erlaubt. Allerdings müssen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einige Voraussetzungen erfüllt sein, ehe der Nachbar gezwungen ist, dem zuzustimmen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 49/12)

Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer wollte seine Giebelwand sanieren. Nachdem diese allerdings unmittelbar an das Anwesen des Nachbarn grenzte, musste er dazu ein Gerüst auf dessen Eigentum aufstellen. Die Arbeiten sollten etwa einen Monat dauern. Darüber informierte der Betroffene den Nachbarn schriftlich. Der aber erklärte sich nicht einverstanden. Er zweifelte so ziemlich alles an – seine ordnungsgemäße Benachrichtigung ebenso wie die Notwendigkeit der Reparaturen. Der Bundesgerichtshof sah sich deswegen im folgenden Zivilprozess gezwungen, einige Regeln aufzustellen.

Das Urteil: Die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Hammerschlagrechts ist eine umfassende Darlegung zu Art, Umfang und zeitlicher Befristung der geplanten Arbeiten. Das war im konkreten Fall schon mal der erste Fehler des Betroffenen gewesen. Er hatte nach Überzeugung des Gerichts zu ungenau formuliert. Des Weiteren muss es sich um eine notwendige Behebung von Schäden, um eine Vorsorge zur Vermeidung von Schäden oder um eine Anpassung an heutige Erfordernisse (wie Wärmedämmung) handeln. Eine bloße Verschönerungsmaßnahme reicht als Begründung nicht aus.



Kontakt:

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Friedrichstraße 83
10117 Berlin

Dr. Ivonn Kappel
- Referat Presse -
Telefon: 030 / 20225 - 5398
Telefax: 030 / 20225 - 5395
E-Mail: Ivonn.Kappel@dsgv.de


lbs

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
Hans John Vermittlerfortbildung 2025

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.