Der Biber von nebenan: Ein Nachbar …

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Der Biber von nebenan: Ein Nachbar muss nicht für Schäden haften, die das Tier verursacht

01.12.2014

Welche Tiere auf seinem Anwesen leben, das sucht sich der Anwohner nicht unbedingt aus. Im Gegenteil: Normalerweise ist niemand an einer Ansiedlung von Maulwürfen, Mäusen oder Bibern interessiert. Was aber geschieht, wenn solch ein tierischer "Untermieter" regelmäßig Ausflüge zum Nachbarn unternimmt und dort Schäden anrichtet? Dann muss in der Regel der Grundstücksbesitzer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern nicht haften. (Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 4 U 2123/13)

Welche Tiere auf seinem Anwesen leben, das sucht sich der Anwohner nicht unbedingt aus. Im Gegenteil: Normalerweise ist niemand an einer Ansiedlung von Maulwürfen, Mäusen oder Bibern interessiert. Was aber geschieht, wenn solch ein tierischer "Untermieter" regelmäßig Ausflüge zum Nachbarn unternimmt und dort Schäden anrichtet? Dann muss in der Regel der Grundstücksbesitzer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern nicht haften. (Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 4 U 2123/13)

Der Fall: Ein Biber richtete auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück regelmäßig Überflutungsschäden an. Der Eigentümer kam auf die Idee, seinen Nachbarn in Haftung zu nehmen, auf dessen Anwesen das Tier seinen Bau errichtet hatte. Er machte einen Unterlassungsanspruch geltend – das heißt, der Nachbar sollte dafür sorgen, dass solche Ausflüge künftig unterblieben. Der Betroffene sah sich dazu nicht in der Lage. Er könne schließlich auch nichts für den Wechsel des Nagers von einem Grundstück auf das andere.

Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch. Die Grundstückseigentümerin sei hier nicht als Störerin aufgetreten. Die Tatsache, dass sich der Biber auf diesem einen Anwesen niedergelassen habe, reiche nicht als Begründung aus. Dazu brauche es schon eine Rückführung auf den unmittelbaren Willen des Eigentümers. Er müsse also eine Gefahr herbeigeführt oder deren Beseitigung pflichtwidrig unterlassen haben. Beides sei hier nicht der Fall, es handle sich um ein zufälliges Naturereignis.



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