Zahlungsprobleme - Mieter muss im Grundsatz auch für Bankversehen bei Überweisungen einstehen
Fehler kommen immer wieder mal vor. In welchem Bereich des Lebens wäre das nicht der Fall. In der Regel ist man nur für die selbst begangenen Fehler verantwortlich. Das dachte auch eine Mieterin, die wegen unregelmäßiger Zahlungen ihrer Miete ohnehin schon Schwierigkeiten hatte und bei der nun auch noch durch ein Bankversehen ein geringfügig zu niedriger Betrag (etwas mehr als zehn Euro pro Monat) an den Wohnungseigentümer überwiesen worden war. Dieser leitete unverzüglich rechtliche Schritte ein. Die Betroffene entschuldigte sich damit, sie treffe kein Verschulden an der Verspätung.
Fehler kommen immer wieder mal vor. In welchem Bereich des Lebens wäre das nicht der Fall. In der Regel ist man nur für die selbst begangenen Fehler verantwortlich. Das dachte auch eine Mieterin, die wegen unregelmäßiger Zahlungen ihrer Miete ohnehin schon Schwierigkeiten hatte und bei der nun auch noch durch ein Bankversehen ein geringfügig zu niedriger Betrag (etwas mehr als zehn Euro pro Monat) an den Wohnungseigentümer überwiesen worden war. Dieser leitete unverzüglich rechtliche Schritte ein. Die Betroffene entschuldigte sich damit, sie treffe kein Verschulden an der Verspätung. Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation in erster Instanz an. Das Landgericht legte jedoch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Berufungsverfahren Wert darauf, dass ein Mieter im Grundsatz für unvollständige Mietzahlungen einzustehen habe, "auch wenn diese ausschließlich auf einem Versehen der mit der Überweisung beauftragten Bank beruhen".(Landgericht Freiburg, Aktenzeichen 3 S 7/13)
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