Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte - Anschlussinhaber haftet nicht immer
Wer Internettauschbörsen zum Tausch von Musik oder Videos illegal konsumiert, muss damit rechnen, dass die IP-Adresse des genutzten Internetanschlusses durch spezielle Programme ermittelt werden kann. Dem Anschlussinhaber drohen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. Ob der Inhaber für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte auch haften muss, hängt von den Maßnahmen ab, die er zum Schutz gegen Angriffe von außen getroffen hat.
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wer Internettauschbörsen zum Tausch von Musik oder Videos illegal konsumiert, muss damit rechnen, dass die IP-Adresse des genutzten Internetanschlusses durch spezielle Programme ermittelt werden kann. Dem Anschlussinhaber drohen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. Ob der Inhaber für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte auch haften muss, hängt von den Maßnahmen ab, die er zum Schutz gegen Angriffe von außen getroffen hat.Anschlussinhaber kann sich entlasten
Wird die IP-Adresse im Zuge eines illegalen Downloads festgestellt, haftet zunächst der Anschlussinhaber für die illegale Nutzung. Erst wenn dieser nachvollziehbar begründen kann, dass ihn keine Schuld trifft, ist er entlastet. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die auf den Internetanschluss angemeldete Person bezeugen kann, dass sie im Urlaub war und den ausgeschalteten PC in einem verschlossenen Raum hinterlassen hat. Falls der Internetanschluss mit einem W-LAN betrieben wird, muss der Inhaber des Anschlusses zusätzlich beweisen, wie er das Netzwerk gegen unberechtigten Zugriff geschützt hat. Hier reicht es aus, wenn der Schutz zum Zeitpunkt der Anschaffung des Routers aktuell war. Der Betroffene ist nicht dazu verpflichtet, den Schutz regelmäßig zu aktualisieren (I ZR 128/08).
Illegale Internetnutzung durch Kinder
Nutzen minderjährige Kinder das Internet ihrer Eltern illegal, haften die Erwachsenen nicht unbedingt. Voraussetzung ist, dass die Eltern ihrem Kind illegale Internetaktivitäten mündlich verboten haben. Hat das Kind dieses Verbot anerkannt und wurde von den Eltern die Einhaltung bestätigt, haften die Eltern nicht. In welchem Umfang die Prüf- und Kontrollpflicht letztlich ausfällt, richtet sich an der „Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens“ des Kindes. Das hängt in erster Linie von den dessen Eigenheiten ab und davon, inwieweit es Regeln und Verbote befolgt (I ZR 74/12). Eltern müssen also immer individuell nach dem Alter des Kindes und dessen Einsichtsfähigkeit Regeln aufstellen und für eine angemessene Überwachung sorgen. Je jünger das Kind, desto strenger sollte die Kontrolle der Eltern sein.
Hingegen ist die Belehrung und Überwachung eines volljährigen Kindes nicht notwendig, da einerseits von einem familiären Vertrauensverhältnis und andererseits von der Eigenverantwortlichkeit Volljähriger ausgegangen wird. In diesem Fall haften nicht die Eltern als Anschlussinhaber, sondern es haftet das volljährige Kind als Internetnutzer.
Um eine irrtümliche Haftung auszuschließen, sollte jeder Inhaber eines Internetanschlusses sicherstellen, dass ihm alle Nutzer bekannt sind, und dass er diese auch darüber belehrt hat, illegale Aktivitäten zu unterlassen. Schließlich tut er gut daran, dafür zu sorgen, den Anschluss ausreichend gegen unbefugte Nutzung selbst zu schützen.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
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