Keine Miete, kein Schaden - Versicherung musste nach einer Überschwemmung nicht aufkommen
Wer seine Eigentumswohnung kostenlos einem anderen überlässt, der kann nach Eintritt eines Wasserschadens nicht anschließend einen Mietausfall gegenüber der Wohngebäudeversicherung geltend machen. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines Gerichtsurteils. (Oberlandesgericht Bremen, Aktenzeichen 3 W 14/12)
Wer seine Eigentumswohnung kostenlos einem anderen überlässt, der kann nach Eintritt eines Wasserschadens nicht anschließend einen Mietausfall gegenüber der Wohngebäudeversicherung geltend machen. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines Gerichtsurteils. (Oberlandesgericht Bremen, Aktenzeichen 3 W 14/12)Der Fall: Ein Mann verabredete mit seiner geschiedenen Ehefrau, dass diese kostenfrei in seiner Eigentumswohnung leben dürfe. Es existierte nicht einmal ein Mietvertrag zwischen beiden. Das ging so lange gut, bis in dem Gebäude ein größerer Leitungswasserschaden auftrat. Die Frau musste das Haus für über ein Jahr verlassen. So lange nahmen die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten in Anspruch. Der Eigentümer machte deswegen bei der Versicherung einen Mietausfallschaden in Höhe von mehr als 10.000 Euro geltend. Das verweigerte ihm die Assekuranz.
Das Urteil: Der zuständige Zivilsenat konnte die Argumentation des Wohnungseigentümers nicht nachvollziehen. Wenn weder ein Mietverhältnis vorliege noch Zahlungen geleistet worden seien, dann könne man auch keinen Mietausfallschaden zuerkennen. Nur das sei schließlich im Versicherungsvertrag aufgeführt, nicht aber der Sonderfall der kostenfreien Wohnraumüberlassung.
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