Finanzanlagevermittler: Letzte Chance für „Alte Hasen“ - Nachreichen von Prüfberichten zulässig!
Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dürfen MaBV-Prüfberichte zum Nachweis der lückenlosen Tätigkeit in der Vergangenheit nachreicht werden. Mit der Einführung der neuen Erlaubnispflicht für gewerbliche Kapitalanlagevermittler (§ 34f Gewerbeordnung – GewO) hat der Gesetzgeber, wie bereits für die Versicherungsvermittler, eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt. Dadurch sollte auch hier wieder ermöglicht werden, dass etablierte Vermittler allein durch Nachweis von jahrelanger Berufspraxis die ansonsten durch eine Prüfung zu belegende Sachkunde nachweisen können. Während aber die alten Hasen unter den Versicherungsvermittlern ihre Sachkunde nur den Beginn ihrer Tätigkeit vor einem bestimmten Datum nachweisen brauchten, mussten die Kapitalanlagevermittler diese durch lückenlose Vorlage von Prüfberichten nachweisen. Bisherige Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO hätten diese Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich erstellen und beim Gewerbeamt bis zum Ende des Folgejahres einreichen müssen.
Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dürfen MaBV-Prüfberichte zum Nachweis der lückenlosen Tätigkeit in der Vergangenheit nachreicht werden.Mit der Einführung der neuen Erlaubnispflicht für gewerbliche Kapitalanlagevermittler (§ 34f Gewerbeordnung – GewO) hat der Gesetzgeber, wie bereits für die Versicherungsvermittler, eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt. Dadurch sollte auch hier wieder ermöglicht werden, dass etablierte Vermittler allein durch Nachweis von jahrelanger Berufspraxis die ansonsten durch eine Prüfung zu belegende Sachkunde nachweisen können. Während aber die alten Hasen unter den Versicherungsvermittlern ihre Sachkunde nur den Beginn ihrer Tätigkeit vor einem bestimmten Datum nachweisen brauchten, mussten die Kapitalanlagevermittler diese durch lückenlose Vorlage von Prüfberichten nachweisen. Bisherige Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO hätten diese Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich erstellen und beim Gewerbeamt bis zum Ende des Folgejahres einreichen müssen.
Lange war strittig, ob es für den Sachkundenachweis auch ausreichend ist, wenn diese Prüfberichte auch nach Ablauf der Jahresfrist nachgereicht wurden. Die IHKn stellten sich auf den Standpunkt, dass nur die fristgerecht bei ihnen eingereichten Prüfberichte einen ausreichenden Nachweis darstellen. Ein „Nachreichen“ von Prüfberichten nach Ablauf der Frist sollte ausgeschlossen sein. Hierzu ergingen zwischenzeitlich widersprüchliche erstinstanzliche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Während das Verwaltungsgericht Oldenburg sich der Ansicht der IHK anschloss (Urteil vom 28.11.2013 - 12 A 5544/13), stellten das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen 2 K 2675/13) und das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 26.06.2014, Aktenzeichen Au 5 K 13.1957) fest, dass ein solches Nachreichen von Prüfberichten für den Sachkundenachweis zulässig sei. Die Zulassung der gegen das Augsburger Urteil seitens der IHK eingelegten Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nunmehr abgelehnt (Beschluss vom 23.10.2014, Aktenzeichen 22 ZB 14.1591). Dabei hat der VGH die Rechtsansicht der Augsburger Richter bestätigt.
Damit hat nunmehr erstmals ein Obergericht zu der streitigen Frage Stellung genommen. Wer den Sachkundenachweis bei der Erlaubnisbeantragung nicht erbracht hat, dessen Erlaubnis enthielt in der Regel ein Hinweis, wonach die Erlaubnis Ende 2014 erlöschen würde, wenn bis dahin kein Sachkundenachweis erbracht wäre.
Rechtsanwalt Norman Wirth meint dazu: „Mit diesem Urteil ist klar, dass Vermittler sogar jetzt noch die ausstehenden Prüfberichte nachreichen könnten. Vermittler mit nachgereichten Prüfberichten, deren Erlaubnis nach dem 31.12.2014 aus dem Register gelöscht wird, könnten sich mit guten Chancen gegen diese Löschung wehren. Eine solche Löschung wäre nach der Ansicht des VGH unrechtmäßig. Die Erlaubnis müsste auch über die Jahreswende hinaus fortgelten. Dies gilt auch für diejenigen Vermittler, die gegen ihre Gewerbeerlaubnis nach § 34 f, welche diesen Hinweis enthält, nicht Widerspruch erhoben haben.“
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
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