Unterhalt für Ehegatten bei langer Ehedauer …

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Unterhalt für Ehegatten bei langer Ehedauer und Karriereeinbußen

10.10.2014

Rechtsanwaltskammer Koblenz. „Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln“ – zum Unterhaltsrecht hat es in den vergangenen Jahren viele Änderungen gegeben. Kaum jemand weiß, wer wie lange wie viel Unterhalt bekommt.

Rechtsanwaltskammer Koblenz. „Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln“ – zum Unterhaltsrecht hat es in den vergangenen Jahren viele Änderungen gegeben. Kaum jemand weiß, wer wie lange wie viel Unterhalt bekommt.

Unterhaltsberechtigt ist ein Ehegatte immer dann, wenn er während der Ehe ehebedingte Nachteile, z. B. Karriereeinbußen hinnehmen musste, da er sich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat, teilt die Rechtsanwaltskammer Koblenz mit. Auch die Dauer der Ehe spielt wieder eine Rolle.

So hat zum Beispiel eine gelernte Steuerfachangestellte einen uneingeschränkten Unterhaltsanspruch, weil sie mit der Geburt des ersten Kindes ihre Vollzeittätigkeit aufgegeben und sich danach der Erziehung ihrer drei Kinder gewidmet hat. Im Scheidungsfall kann die ehemalige Steuerfachangestellte nicht in ihren alten Beruf zurückkehren, um ihren Unterhalt allein zu sichern, da sich in der Zwischenzeit zu viel im Steuerrecht geändert hat. Sie kann sich nur noch für eine allgemeine Büroarbeit bewerben. Dort gibt es zahlreiche Mitbewerber und die Verdienstmöglichkeiten sind viel schlechter. Die geschiedene Frau kann, selbst wenn sie eine Vollzeitstelle findet, nicht das verdienen, was sie heute verdienen würde, wenn sie ohne Ehe und Kinder durchgängig als Steuerfachangestellte tätig gewesen wäre. Sie hat in ihrem Beruf einen ehebedingten Nachteil erlitten und erhält somit einen uneingeschränkten Unterhaltsanspruch.

Ganz anders stellt sich folgender Fall dar: Eine Steuerfachangestellte hat trotz der drei Kinder während der Ehe immer als Teilzeitkraft in einem Steuerbüro gearbeitet. Nach der Scheidung kann die Frau eine Vollzeittätigkeit in dem Büro annehmen. Sie erhält das gleiche Gehalt, das sie auch bekommen hätte, wenn sie in den vergangenen Jahren immer Vollzeit gearbeitet hätte. Sie muss somit keine ehebedingten Nachteile in ihrem Berufsleben hinnehmen. Nach der Scheidung hat die Frau somit keinen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt. Der Ex-Mann muss in der Regel nur noch für eine Übergangszeit Unterhalt zahlen, wenn sich der Lebensstandard der Frau nach der Scheidung stark herabsetzt, weil sie diesen allein mit ihrem Gehalt nicht halten kann. Reicht das Einkommen für einen angemessenen Lebensstandard, besteht kein Anspruch auf weiteren Unterhalt.

Für diesen Fall kann die Frau nun einwenden, dass die Ehe von langer Dauer war und es ihr deshalb zusteht, zumindest ein paar Jahre lang den erhöhten Unterhalt  „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ zu erhalten.

Die „ehelichen Lebensverhältnisse“ bestimmen sich nach dem Einkommen beider Ehegatten. Zur Berechnung des Unterhalts wird das Haushaltsnettoeinkommen berechnet und durch zwei geteilt. Der geschiedene Ehegatte muss sich auf seine Hälfte den eigenen Verdienst anrechnen lassen. Den Rest bekommt er als Unterhalt dazu. Die Ehedauer ist deswegen von Bedeutung, weil sich die Ehegatten, je länger die Ehe dauerte, auf einen bestimmten Lebenszuschnitt eingestellt haben und bestimmte Entscheidungen getroffen haben, die sich nicht mehr ohne weiteres rückgängig machen lassen.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.



Pressekontakt:
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