Was ist zu tun, wenn die …

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Was ist zu tun, wenn die Steuerfahndung ins Unternehmen kommt?

10.09.2014

Durchsuchungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung kommen häufiger vor, als man denkt.
Den von der Fahndung betroffenen Steuerpflichtigen kann man bei derartigen Maßnahmen nur raten – auch wenn es schwerfällt – ruhig zu bleiben und mit einem normalen Umgangston mit den Fahndungsbeamten umzugehen und keine Aggressionen an den Tag zu legen.

Durchsuchungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung kommen häufiger vor, als man denkt.

Die Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken sich immer auf:

  1. Firmengebäude, Lagerhallen, auswärtige Niederlassungen
  2. Privatwohnung/Privathaus
  3. Kreditinstitute (Kreditakte wird gesucht).

Den von der Fahndung betroffenen Steuerpflichtigen kann man bei derartigen Maßnahmen nur raten – auch wenn es schwerfällt – ruhig zu bleiben und mit einem normalen Umgangston mit den Fahndungsbeamten umzugehen und keine Aggressionen an den Tag zu legen.

Sie müssen den Fahndungsbeamten nach Möglichkeit bei der Fahndung unterstützen, ihm Unterlagen aushändigen.

Ganz wichtig ist folgendes:

  1. Die Fahndungsbeamten müssen sich bei Eintreffen mit ihrem Dienstausweis ausweisen und Sie haben die Möglichkeit, sich Namen, Dienstgrad und Dienststelle zu notieren.

  2. Die Fahnder müssen Ihnen einen Durchsuchungsbeschluss, der nicht älter als sechs Monate ist, vor Beginn der Durchsuchung übergeben.

  3. Die Beamten müssen die betreffenden Steuerpflichtigen über ihr Aussageverweigerungsrecht belehren.

  4. Sie machen auch tatsächlich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und sagen nichts.

  5. Auch wenn es die Finanzverwaltung versucht anders darzustellen, aber Sie haben ein Anrecht auf Telefonate mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.

  6. Unbedingt darauf achten, dass – wenn die Fahnder Unterlagen mitnehmen – ordnungsgemäß und vollständig dokumentiert werden und Ihnen eine entsprechende Aufstellung der beschlagnahmten Unterlagen ausgehändigt wird. Dokumentieren heißt nicht, so wie die Fahnder es immer versuchen, „Ordner 1, 2, 3, 4, 5“ usw., sondern achten Sie darauf, dass eine genaue Spezifikation erfolgt, z. B. „ 1 Kassenordner für den Zeitraum von … bis …, 1 Ordner Rechnungsausgänge von … bis …“ usw. Sie haben ein Anrecht darauf.

  7. Die Fahndungsbeamten müssen Sie fragen und dokumentieren, ob Sie die Unterlagen freiwillig herausgeben oder ob diese beschlagnahmt werden müssen. Sie widersprechen der Beschlagnahme und geben nichts freiwillig heraus! Wichtig: Achten Sie darauf, dass dies dokumentiert wird!

  8. Sie sollten darauf drängen, dass Ihr Berater direkt an der Durchsuchung teilnimmt; Ihr Berater wird oder sollte, wenn Sie ihn anrufen, direkt mit dem Einsatzleiter besprechen, wie weiter vorgegangen wird und auch direkt klären, wie man kurzfristig an die benötigten Unterlagen zur Fortführung des Unternehmens kommt.



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Ihre Ansprechpartnerin:

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin
Telefon: 0201 / 81 09 50
E-Mail: kontakt@franz-partner.de
Internet: www.franz-partner.de
roland_franz

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