unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

29.08.2014

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin als Unfallflucht bezeichnet, ist ein sehr häufig vorkommendes strafbares Delikt, wobei oft der Satz zu hören ist, „das war doch keine Unfallflucht“! Weit gefehlt kann man dann nicht selten sagen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin als Unfallflucht bezeichnet, ist ein sehr häufig vorkommendes strafbares Delikt, wobei oft der Satz zu hören ist, „das war doch keine Unfallflucht“! Weit gefehlt kann man dann nicht selten sagen.

Als Täter kommt jeder Unfallbeteiligte bei einem Unfall im Straßenverkehr in Betracht, sofern er nicht einen völlig belanglosen Schaden verursacht hat. Die weit verbreitete Ansicht, nur der Fahrer eines Kraftfahrzeugs könne Täter einer Unfallflucht sein, erweist sich danach als falsch. Auch der Beifahrer, ja sogar ein Fußgänger kann sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig machen und zwar nicht nur dann, wenn sein „Gegner“ ein Kraftfahrzeug ist, sondern auch Fußgänger gegen Fahrradfahrer, ja sogar Fußgänger gegen Fußgänger.

Neben der Unfallbeteiligung ist weitere Voraussetzung, dass es sich um einen Unfall im Straßenverkehr handelt. Zum Straßenverkehr gehört nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr. Private Parkplätze ja sogar Garagenzufahrten und – auffahrten sind hiervon nicht ausgenommen, wenn sie allgemein zugänglich sind. Verursacht der Fahrer oder auch Beifahrer eines Fahrzeugs beim Öffnen der Tür auf einem Parkplatz einen Schaden am benachbarten Fahrzeug oder einem sonstigen Gegenstand, ist er Unfallbeteiligter eines Unfalls im Straßenverkehr. In diesem Zusammenhang verdient eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2011 besondere Beachtung.

Beim Beladen rollte der Einkaufswagen selbständig weg und beschädigte ein anderes Fahrzeug nicht unerheblich. Der Angeklagte, der den Einkaufswagen führte, bemerkte dies, fuhr jedoch mit seinem Fahrzeug weg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist dies ein Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Strafbar macht sich jedoch nur derjenige Unfallbeteiligte, der nicht am Unfallort verbleibt und seine Beteiligung offenbart oder nicht eine angemessene Zeit gewartet hat und entsprechende Feststellungen seiner Tatbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er sich einer nahe gelegenen Polizeidienstelle offenbart. Keinesfalls genügt entgegen weit verbreiteter Ansicht der Zettel an der Windschutzscheibe.



Pressekontakt:
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
- Steuerberaterin -

Klaus-Dieter Litzenburger
- Staatsanwalt a.D./Rechtsanwalt -


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