Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 2014
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen im Reisekostenrecht eine Vielzahl von nebeneinander stehenden gesetzlichen Regelungen mit mehreren sogenannten „unbestimmten“ Rechtsbegriffen beachten, die durch die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen, sich daran anknüpfende Sonderreglungen sowie Verwaltungsanweisungen, konkretisiert werden.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen im Reisekostenrecht eine Vielzahl von nebeneinander stehenden gesetzlichen Regelungen mit mehreren sogenannten „unbestimmten“ Rechtsbegriffen beachten, die durch die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen, sich daran anknüpfende Sonderreglungen sowie Verwaltungsanweisungen, konkretisiert werden.Mit dem nun verabschiedeten Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, dieses sehr komplexe Rechtsgebiet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu vereinfachen und in weiten Teilen zu vereinheitlichen.
Aber wie das immer so ist bei einer „Vereinfachung“: Die Finanzverwaltung hat bereits per 52-seitigem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (!) erläutert, wie die Finanzämter das neue Gesetz anwenden sollen.
Zentraler Punkt der neuen Regeln: Der bisher im Gesetz nicht erläuterte Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch den gesetzlich definierten Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Ab 2014 gibt es die regelmäßige Arbeitsstätte also nicht mehr.
Maßgebend ist künftig die erste Tätigkeitsstätte – will heißen: Reisekosten sind absetzbar, wenn jemand außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegung durch den Arbeitgeber. Nur, wenn diese fehlt oder nicht eindeutig ist, entscheidet der Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden Arbeitszeit (sogenannte quantitative Zuordnungskriterien).
Sind Sie als Geschäftsinhaber oder als Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten beruflich tätig, haben somit Sie als Geschäftsinhaber oder der Arbeitgeber durch die (arbeitsrechtliche) Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte erheblichen Einfluss auf den steuerlichen Ansatz Ihrer Reisekosten. Denn Sie können höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die Entfernungspauschale gilt dann nur für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zu anderen Tätigkeitstätten können dann nach Reiskostengrundsätzen abgerechnet werden.
Die neuen Verpflegungspauschalen
Wichtige Neuerungen ergeben sich vor allem im Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. So gibt es ab 2014 nur noch zwei verschiedene Verpflegungspauschalen statt der bisherigen dreistufigen Staffelung, und bei den gesetzlichen Voraussetzungen wurde teilweise auf die Festsetzung von Mindestabwesenheitszeiten verzichtet.
Bei Inlandsdienstreisen gilt Folgendes:
- Eintägige Auswärtstätigkeiten: Bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden: Pauschbetrag von 12,00 €. Diese Pauschale gilt auch für berufliche Tätigkeiten von mehr als acht Stunden über Nacht ohne Übernachtung.
- Mehrtägige Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung: Am An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit: Pauschbetrag von jeweils 12,00 € und
- für „Zwischentage“ (Abwesenheit 24 Stunden) jeweils 24,00 €.
Unverändert: Verpflegungspauschalen sind nur für die ersten drei Monate an ein und derselben Tätigkeitsstätte absetzbar. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an dieser Tätigkeitsstätte von mindestens 4 Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist.
Anders als bisher spielt es ab 2014 keine Rolle mehr, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit dort unterbrochen wird.
Wie eingangs schon gesagt, beträgt die Ausführung des Finanzministeriums zu diesem Komplex bereits 52 DIN-A4 Seiten. Alle Änderungen im Einzelnen anzusprechen, würde den Rahmen dieser Vorabinformationen erheblich sprengen.
Benötigen Sie Detailinformationen oder wünschen Sie einen Gesamtüberblick, sprechen Sie uns bitte an, wir stellen Ihnen gerne umfassendere Informationen zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz Steuerberaterin Telefon: 0201 / 81 09 50 E-Mail: kontakt@franz-partner.de Internet: www.franz-partner.de |