Probleme beim Ersatz von Ursachenermittlungskosten bei …

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Probleme beim Ersatz von Ursachenermittlungskosten bei Wasserschäden

19.05.2014

In einer Wohngebäudeversicherung waren Wasserschäden mitversichert. Nachdem eine feuchte Stelle an der Decke des Treppenhauses entdeckt wurde, fand sich im Rahmen der Schadenermittlung der Schaden. Ein gebogenes Rohr hatte sich aus einem weiterführenden Rohr gelöst und hier war Wasser ausgetreten.

Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 03.07.2013 (Az.: 5 C 1432/12)
In einer Wohngebäudeversicherung waren Wasserschäden mitversichert. Nachdem eine feuchte Stelle an der Decke des Treppenhauses entdeckt wurde, fand sich im Rahmen der Schadenermittlung der Schaden. Ein gebogenes Rohr hatte sich aus einem weiterführenden Rohr gelöst und hier war Wasser ausgetreten. Das Rohr gehörte zu einem Dunstabzugssystem. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen war neben Leistungswasserschäden auch ein Rohrbruch versichert. Der Kläger war nun der Ansicht, dass es sich um einen versicherten Schaden handelte und machte die Versicherungsleistung, die Kosten der Schadenssuche und der Behebung des Schadens geltend.


Die Versicherung hingegen berief sich darauf, dass im Rahmen der Leitungswasserversicherung nur die Folgen eines bestimmungswidrigen Wasseraustritts abgesichert seien, dazu gehöre weder die Ursachenermittlung noch die Beseitigung der Ursache.

Das Amtsgericht Erfurt gab der Versicherung recht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um einen versicherten Rohrbruch handele. Ein Rohrbruch liege bei Frost- oder Bruchschäden vor. Solche wären aber nur bei Ermüdungsschäden gegeben und entstünden durch extreme Wetterbedingungen oder Materialverschleiß. Vorliegend waren die Rohre einfach auseinander gerutscht und das Gericht ging von einer rein technischen Fehlfunktion aus. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, ob das Gericht auch geprüft hat, welche Ursachen tatsächlich für das Auseinanderrutschen der Rohre gegeben waren, ob hier ggf. auch eine Materialermüdung oder ähnliches ursächlich sein könnte.

Weiter hatte sich der Kläger darauf berufen, dass ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten wohl bei Vertragsschluss geäußert hatte, es sei „alles versichert, was mit Wasser zu tun habe“. Dieser Äußerung hat das Amtsgericht hier überraschenderweise keine Verbindlichkeit entnommen. Vielmehr äußerte es die Ansicht, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, trotzdem er vom Außendienst des Versicherers beraten wird, die Versicherungsbedingungen vor Abschluss des Vertrages zu prüfen und zur Kenntnis zu nehmen und selbständig das versicherte Risiko zu prüfen.

Anmerkung: Die Schlussfolgerungen des Amtsgerichts sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Hinsichtlich des Rohrbruchschadens mag dem Amtsgericht noch zu folgen sein. Jedoch sind Zusagen eines Versicherungsvertreters grundsätzlich verbindlich, es sei denn, aus den weiteren Umständen ergibt sich etwas anderes. Allein abweichende Regelungen in den Versicherungsbedingungen sind wohl keine ausreichenden abweichenden Umstände in diesem Sinne, denn mündliche Zusagen oder schriftliche Vertragsänderungen können von diesen abweichen.




Pressekontakt:
Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Fax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de


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