Der Beschuldigte im Strafprozess

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Der Beschuldigte im Strafprozess

07.05.2014

Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen können jeden treffen und schon ist er Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, das zumeist von der Polizei nach Weisung der Staatsanwaltschaft geführt wird.

Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen können jeden treffen und schon ist er Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, das zumeist von der Polizei nach Weisung der Staatsanwaltschaft geführt wird. Doch der Beschuldigte ist nicht Objekt, sondern Subjekt im gegen ihn gerichteten Verfahren mit eigenverantwortlichen Rechten, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach, zuletzt in einem Urteil vom 19. März 2013, festgestellt hat. Dort heißt es: „Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Strafverfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen.“ Ausfluss dieser Subjektstellung sind die Rechte des Beschuldigten. Hier sind zu allererst zu nennen,

a) sein Recht, zur Sache auszusagen oder zu schweigen,
b) Beweiserhebungen zu beantragen,
c) sich der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen.

Über diese Rechte ist er zu belehren. Ist eine solche Belehrung nicht erfolgt, so ist die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemachte Aussage in der Regel unverwertbar. Niemand muss sich selbst belasten. Sein Recht, zur Sache auszusagen oder zu schweigen erlaubt es ihm sogar, die ihm vorgeworfene Straftat abzustreiten, wohl wissend, dass er sie begangen hat. Allerdings ist hier zu beachten, dass eine wahrheitswidrige Aussage selbst eine Straftat sein kann. Beispielhaft seien hier zwei Straftatbestände erwähnt, die für den Beschuldigten in Betracht kommen:

a)
Die falsche Verdächtigung gem. § 164 StPO. Danach macht sich strafbar, wer bewusst der Wahrheit zuwider einen Dritten belastet und weiß und will, dass die Einleitung eines Verfahrens gegen den Dritten die notwendige Folge seiner wahrheitswidrigen Aussage ist.

b)
Das Vortäuschen einer Straftat. Hier täuscht der Täter über den Beteiligten einer Straftat.

Bereits diese beiden Beispiele machen deutlich, wie wichtig anwaltlicher Rat sein kann, den einzuholen ein Recht des Beschuldigten ist, von dem er unabhängig davon, ob er Täter einer Straftat war oder nicht, Gebrauch machen sollte. Die Komplexität und die Kompliziertheit des Strafrechts einschließlich des Strafverfahrensrechts erfordern geradezu eine Beratung durch einen geschulten Juristen. Dieser ist in der Lage, die Beweislage einzuschätzen und den Mandanten seinen Interessen gerecht werdend zu beraten. Nicht unterschätzt werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass der Einzelne als Beschuldigter sich der Staatsmacht, zumeist vertreten durch die Polizei, gegenüber sieht und so gewollt oder ungewollt eingeschüchtert zu falschen Reaktionen neigt. Die Staatsmacht jedoch ist so mächtig nicht, wie oft geglaubt und in Fernsehspielen vermittelt wird. Der Satz: „Sie machen sich wegen Behinderung der Polizeiarbeit strafbar, wenn Sie jetzt nicht kooperieren“ ist schlichtweg falsch. Den Straftatbestand der Behinderung der Polizeiarbeit gibt es nicht. Die oft gehörte Bemerkung: „Wenn Sie jetzt nicht aussagen, lade ich sie vor“ suggeriert, man müsse bei der Polizei erscheinen und aussagen. Eine Pflicht, bei der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen, besteht nicht. Ebensowenig ist man als Beschuldigter zu einer Aussage verpflichtet. Auch hier wird deutlich, wie wichtig anwaltliche Hilfe sein kann. Der Anwalt an der Seite des Beschuldigten hilft allein schon, die Kräfteverhältnisse zwischen Staatsmacht und ihm, dem Beschuldigten, auszugleichen.

Wie einleitend gesagt, der Beschuldigte ist nicht Objekt sondern Subjekt im Strafverfahren.




Pressekontakt:
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
- Steuerberaterin -

Klaus-Dieter Litzenburger
- Staatsanwalt a.D./Rechtsanwalt -


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