Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige

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Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige

02.04.2014

Die angestiegene Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen (damals, zwischen Februar und Ende Juli 2010 waren es 22.415), sowie die Neuauslegung wesentlicher sogenannten Tatbestandsmerkmale durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 haben den Gesetzgeber schon einmal – unabhängig von der aktuellen Diskussion - veranlasst, die Rahmenbedingungen für strafbefreiende Selbstanzeigen zu überdenken und – zu handeln; natürlich verschärfend.

Die angestiegene Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen (damals, zwischen Februar und Ende Juli 2010 waren es 22.415), sowie die Neuauslegung wesentlicher sogenannten Tatbestandsmerkmale durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 haben den Gesetzgeber schon einmal – unabhängig von der aktuellen Diskussion - veranlasst, die Rahmenbedingungen für strafbefreiende Selbstanzeigen zu überdenken und – zu handeln; natürlich verschärfend. Dies geschah durch den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), das am 17.03.2011 in 2. und 3. Lesung den Bundestag passiert hat.

Neben Änderungen bei der Geldwäschestrafbarkeit sieht das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ein erweitertes – die Vorgabe des Bundesgerichtshofs noch übertreffendes – Vollständigkeitsgebot, die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung als neuen Sperrgrund (wird im Folgenden erläutert) sowie die Einführung einer „freiwilligen“ Zahlung von 5% der verkürzten Steuer vor, um bei Verkürzungsbeträgen von mehr als 50.000 € Straffreiheit zu erlangen. Inkrafttreten der Neuregelung: April 2011.

Das bedeutete eine erhebliche Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige. Nun müssen Steuerhinterzieher bei einer Selbstanzeige sämtliche Konten offenlegen, auf denen sie Schwarzgeld „gebunkert“ haben. Sollten später weitere Verstecke entdeckt werden, erlischt die Straffreiheit. Das war bis dahin anders: Eine Selbstanzeige bezog sich nur auf ein bestimmtes Konto. Fürchtete ein Steuersünder, dass er in der Schweiz auffliegt, konnte er beim Fiskus berichtigen, ohne etwa ein weiteres Konto in Liechtenstein nennen zu müssen. Jetzt muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind, enthalten, damit die Rechtsfolge Straffreiheit auch eintritt.

Die zweite Verschärfung betraf den Zeitpunkt, an dem sich ein Steuerhinterzieher beim Finanzamt meldet. Bisher galt „Erst wenn ein Betriebsprüfer bei einem Unternehmen vor der Tür steht (oder bei einem der Betriebsprüfung unterliegenden Einkommensmillionär), ist es zu spät für eine Selbstanzeige“. In der Regel hatten die Betroffenen dadurch lange Bedenkzeit, da sich Betriebsprüfer vorher schriftlich ankündigen. Künftig ist eine Selbstanzeige schon nicht mehr möglich, sobald in dem Unternehmen (oder bei dem Einkommensmillionär) der Brief des Finanzamtes über die Anordnung einer Betriebsprüfung eingegangen ist.

Entscheidend ist, dass zukünftig die Sperrwirkung bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eintritt und für Steuerhinterziehungen mit einem Verkürzungsvolumen von mehr als 50.000 € je Tat ein systematisch verfehlter „freiwilliger“ Zuschlag von 5% des Verkürzungsbetrages eingeführt wurde.

Insgesamt betrachtet, wurden die Spielräume für die Erstattung strafbefreiender Selbstanzeigen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz weiter verengt, womit die einschlägigen Risiken für die Steuerpflichtigen deutlich gestiegen sind.

Im Zuge der „Hoeneß-Affäre“ wollen Bund und Länder nun strengere Vorgaben für die strafbefreiende Steuer-Selbstanzeige durchsetzen. Die Finanz-Staatssekretäre einigten sich im Grundsatz darauf, die Verjährungsfrist zu verlängern und den Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung zu erhöhen.

Eine endgültige Einigung steht aber noch aus. Es steht aber wohl fest, dass an der strafbefreienden Selbstanzeige festgehalten werden soll, allerdings unter deutlich verschärften Bedingungen.

Bereits im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD vereinbart, zusammen mit den Ländern die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige weiterzuentwickeln.

Im Zuge angestrebter schärferer Regeln wird diskutiert, die Erklärungspflicht zu verdoppeln. Steuerhinterzieher müssten demnach ihre Steuererklärungen für die zurückliegenden zehn Jahre vollständig korrigieren, um straffrei auszugehen.

Weiterhin ist angestrebt, den Strafzuschlag zu verdoppeln. Heute müssen Steuerbetrüger, die mehr als 50.000 € pro Jahr und Steuerart hinterzogen haben, 5% Zuschlag zahlen, wenn sie sich offenbaren – zusätzlich zu Verzugszinsen von 6% je Jahr. Bei Summen von 50.000 € an beginnt „schwere Steuerhinterziehung“.

Hierzu erklärte der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans: „Wir sind auf gutem Weg, weitere Schlupflöcher für Schwarzgeldbesitzer zu schließen.“. Die Selbstanzeige „light“ als allzeit offene Hintertür für hartgesottene Steuerhinterzieher werde es bald nicht mehr geben. „Die Zahlen der Selbstanzeigen steigen nicht von ungefähr an.“

Unser Fazit: Der Handlungsdruck auf Steuerhinterzieher wächst. Es besteht Handlungsbedarf.




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Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin
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