Zugeparkt und abgeschleppt - Tipps vom …

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Zugeparkt und abgeschleppt - Tipps vom Anwalt rund ums Parken

12.03.2014

Wer nicht in den Genuss einer eigenen Garage kommt oder zu Stoßzeiten in der Stadt unterwegs ist, kennt diese Probleme: winzige Parklücken, abgesperrte Parkhäuser oder eine Kollision mit einem Falschparker. Die kleinen und großen Tücken auf der Suche nach einem Stellplatz sind nicht nur lästig – hier lauern auch viele rechtliche Gefahren.

Wer nicht in den Genuss einer eigenen Garage kommt oder zu Stoßzeiten in der Stadt unterwegs ist, kennt diese Probleme: winzige Parklücken, abgesperrte Parkhäuser oder eine Kollision mit einem Falschparker. Die kleinen und großen Tücken auf der Suche nach einem Stellplatz sind nicht nur lästig – hier lauern auch viele rechtliche Gefahren. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Andreas Conzelmann aus der Wiesbadener Kanzlei Buschlinger, Claus & Partner, erklärt, worauf Autofahrer bei der Parkplatzsuche achten sollten.

parkenFoto: © bertys30 Fotolia
Fall 1: Korrekt geparkt und dennoch abgeschleppt
Plötzlich ist der eigene Wagen verschwunden. Wo das Parken vor einigen Tagen noch erlaubt war, verbietet nun ein Schild das Abstellen des Fahrzeugs. Eine Baustelle, ein Umzug oder ein Stadtfest hat den Parkplatz in eine Halte- oder Parkverbotszone verwandelt. „Stellt die Stadt mobile Verkehrsschilder auf, ändern sich dadurch automatisch die Halt- und Parkregelungen“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Conzelmann. „Dann dürfen die ‚Falschparker‘ auch auf eigene Kosten abgeschleppt werden – selbst wenn sie nichts von der Änderung wussten.“ Dies gilt jedoch nur, wenn die Verkehrsschilder mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt wurden. Deshalb sollten Autofahrer etwa alle drei Tage nach ihren Fahrzeugen schauen. Auch wenn ein Urlaub ansteht, sollte man besser vorsorgen und Freunde oder Nachbarn bitten, in regelmäßigen Abständen nach dem Wagen zu sehen.

Fall 2: Kollision mit Falschparker
Eine enge, unübersichtliche Straße – und dann parkt auch noch ein anderes Auto schräg vor einer Garageneinfahrt. Bei dem Versuch, an dem Wagen vorbeizufahren, knirscht es. „Grundsätzlich ist erst einmal derjenige Schuld, der den Schaden verursacht hat – sprich das Fahrzeug, das sich bewegt hat. Behindert der Falschparker die vorbeifahrenden Autos aber stark, kann er eine Mitschuld bekommen“, erklärt Andreas Conzelmann. Das gilt auch, wenn der parkende Wagen ein Verkehrsschild verdeckt, halb auf einem Radweg abgestellt wird oder gegen ein anderes Halte- oder Parkverbot verstößt und daraufhin ein Unfall passiert. Lässt sich absehen, dass man an einem Falschparker nur schwer vorbeikommt, sollte man aber lieber einmal mehr stehen bleiben oder den Abschleppdienst kommen lassen.

Fall 3: Im Parkhaus eingesperrt
Ein paar Minuten zu spät und schon ist es passiert: Das Parkhaus ist zu, das Auto darin eingeschlossen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch ziemlich teuer werden. Denn ist über eine telefonische Notrufnummer kein Hausmeister oder Parkhauswart zu erreichen, muss der Wagen die Nacht dort verbringen. „Der Parkhausbetreiber ist verpflichtet, mit Schildern auffällig auf die Öffnungszeiten hinzuweisen. Hat der Autofahrer ein solches Schild aber einfach übersehen, muss er alle entstehenden Kosten selbst tragen.“ Dazu zählen nicht nur die Parkgebühren, sondern auch die Kosten für ein Taxi oder gegebenenfalls sogar für ein Hotel. Beim Parken im Parkhaus oder auf abgesperrten Parkplätzen gilt also: beim Einfahren immer aufmerksam nach den Öffnungszeiten schauen – und danach die Uhr im Auge behalten.

Fall 4: Zugeparkt
Es passiert immer dann, wenn man es besonders eilig hat: Ein anderes Fahrzeug parkt so knapp vor oder neben dem eigenen Auto, dass ans Wegfahren nicht zu denken ist. Die Rechtslage ist eindeutig: „Wer einen anderen so zuparkt, dass dieser sein Fahrzeug nicht mehr benutzen kann, handelt rechtswidrig. In Einzelfällen kann das sogar als Nötigung gelten“, erklärt Andreas Conzelmann. Taucht der Fahrer nicht auf, bleibt nur noch eines: abschleppen lassen. Doch wer bezahlt den teuren Abschleppdienst? „Ruft der Zugeparkte selbst den Abschleppwagen, muss er zuerst einmal selbst dafür zahlen und sich nachher das Geld vom Falschparker erstatten lassen.“ Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man auf öffentlicher Fläche also lieber die Polizei oder das Ordnungsamt rufen. Diese können dann auch bestätigen, dass der Wagen nicht ordnungsgemäß geparkt war. „Um das zu dokumentieren, kann man aber auch ein Foto machen oder Zeugen hinzuziehen.“

Fall 5: In zweiter Reihe abgestellt
Ein Umzug, ein Wasserkasten im Kofferraum, ein Freund mit einem gebrochenen Bein – und kein Parkplatz vor der Haustür in Sicht. Stattdessen einfach in zweiter Reihe parken? „Das Halten auf der Straße, in Halteverbotszonen oder vor Einfahrten behindert andere Autofahrer und ist deshalb nicht erlaubt“, erklärt Andreas Conzelmann. Muss man dennoch einmal außerordentlich halten, gibt der Anwalt aber einen Tipp: „In so einem Fall sollte man einen deutlich lesbaren Zettel mit der Handynummer oder einem Hinweis auf den eigenen Aufenthaltsort in die Windschutzscheibe legen.“ Das allein reicht natürlich nicht aus: „Der Fahrer muss dann auch sofort erreichbar sein und seinen Wagen umgehend wegfahren.“ Ein kleines Stück Papier erhöht also die Chancen, dass das Auto nachher noch an seinem Platz steht. „Im Fall der Fälle haftet der Fahrer aber trotzdem, wenn sein falsch abgestelltes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert“, betont der Anwalt. Eine Garantie, dass aus einem „kurz mal abladen“ nicht doch ein „teures Abschleppen“ wird, gibt es also nicht.




Pressekontakt:
Dr. Jan Vaterrodt
Telefon: 0221 / 8277 - 1590
Fax: 0221 / 8277 - 17 - 1590
E-Mail: jan.vaterrodt@roland-rechtsschutz.de


Unternehmen:
Pressestelle ROLAND-Gruppe
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50679 Köln

Internet: www.roland-konzern.de


Über ROLAND Rechtsschutz:
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit einem Rechtsschutz-Bestand von 369,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten. ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon durch einen unabhängigen Anwalt einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln:
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozess-finanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.400 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 391,1 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 45,6 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2012).

Geschäftsbereiche und Produktprogramme:
ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
ROLAND Assistance: B2B-Deckungskonzepte in den Geschäftsfeldern Fahrzeug & Mobilität, Haus & Wohnen, Gesundheit & Pflege sowie Reise & Mehrwerte


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