Kuckuckskinder und rechtliche Folgen - Erst …

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Kuckuckskinder und rechtliche Folgen - Erst Freude, dann Misstrauen

06.03.2014

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Man nennt sie „Kuckuckskinder“ – das sind die Kinder, die von dem vermeintlichen Vater großgezogen werden. Weder Vater noch Kind wissen zunächst, dass sie nicht blutsverwandt sind. Wie viele „Kuckuckskinder“ es in Deutschland gibt, ist nicht bekannt. Schätzungen gehen von 10 bis 20 Prozent der Kinder aus.

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Man nennt sie „Kuckuckskinder“ – das sind die Kinder, die von dem vermeintlichen Vater großgezogen werden. Weder Vater noch Kind wissen zunächst, dass sie nicht blutsverwandt sind. Wie viele „Kuckuckskinder“ es in Deutschland gibt, ist nicht bekannt. Schätzungen gehen von 10 bis 20 Prozent der Kinder aus.

Ist eine Familie intakt, muss es nicht auffallen, wenn der eigentliche Vater nicht der Erzeuger ist. Doch häufig kommt nach der Freude das Misstrauen. Der Vater kann zwischen sich und seinem Kind nur wenige Ähnlichkeiten entdecken. Doch darf der zweifelnde Vater überhaupt einen Vaterschaftstest durchführen?

Nicht unbedingt. Ein Vaterschaftstest darf nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten in schriftlicher Form ihre Zustimmung erteilt haben. Heimliche Tests sind in Deutschland nicht zulässig und daher weder gerichtlich verwertbar noch wird ein solcher Test als Beweis anerkannt. Will der Vater ohne Zustimmung der Mutter einen Vaterschaftstest durchführen, muss er diesen beim Familiengericht beantragen.

Wenn der Abstammungstest bestätigt, dass der Vater nicht der Erzeuger ist und es dann zur Scheidung kommt, so müssen Ehefrauen, die ihrem Ehemann verschwiegen haben, dass ein während der Ehe geborenes Kind von einem anderen Mann stammt, mit einem Verlust des Unterhaltsanspruchs rechnen.

Ist das Kind ein „Kuckuckskind“ werden auch sozialrechtliche Ansprüche hinfällig. So erlischt der Krankenversicherungsschutz, wenn das Kind über die Familienversicherung des vermeintlichen Vaters versichert war. Der Mann hat umgekehrt keinen Anspruch mehr auf Eltern- oder Kindergeld.

Hat aber der gehörnte Ehemann, der unter Umständen jahrelang sein vermeintliches Kind versorgt hat und ihm eventuell gar eine aufwendige Ausbildung finanziert hat, Anspruch auf Schadensersatz?

Der Scheinvater kann den leiblichen Vater in der Höhe in Regress nehmen, in der der Erzeuger selbst nach seinen Lebensverhältnissen dem Kind Unterhalt schuldet. Er kann dem biologischen Vater auch die gesamten Prozesskosten des erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens in Rechnung stellen. Kann der biologische Erzeuger jedoch nachweisen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Regressforderungen zu zahlen, so wird die Regressklage als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.




Pressekontakt:
Andrea Zaszczynski
- Geschäftsführerin -
Telefon: 040 / 41 32 70 30
Fax: 040 / 41 32 70 70
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