„Ich weiß was, was du nicht …

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„Ich weiß was, was du nicht weißt …“ - Geheimnisverrat gibt es nicht nur in Regierungen

04.03.2014

Edward Snowden enthüllt die weltweiten Abhörpraktiken der US-Geheimdienste, Hans-Peter Friedrich, ehemaliger Innenminister der Bundesregierung informiert den SPD-Parteivorsitzenden Sigmar Gabriel, es werde gegen den Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen Besitz von Kinderpornografie ermittelt, auch die Staatsanwalt Hannover erzählt Pressevertretern Details von den Ermittlungen.

Edward Snowden enthüllt die weltweiten Abhörpraktiken der US-Geheimdienste, Hans-Peter Friedrich, ehemaliger Innenminister der Bundesregierung informiert den SPD-Parteivorsitzenden Sigmar Gabriel, es werde gegen den Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen Besitz von Kinderpornografie ermittelt, auch die Staatsanwalt Hannover erzählt Pressevertretern Details von den Ermittlungen. Hier werden Geheimnisse verraten, ist das gerechtfertigt oder gar strafbar? – Im Fall Friedrich ermittelt bereits die Staatsanwaltschaft.

Beim Geheimnisverrat erwarten die Beschuldigten nach § 353 b Strafgesetzbuch (StGB) bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Bestraft wird derjenige, der ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Nach dem StGB ist ein Geheimnis eine Tatsache, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht. Geheimhaltungspflicht besteht zum Beispiel im Ermittlungsverfahren, wenn noch nach Beweisen geforscht wird, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Und auch der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Vertraulichkeit, solange der Tatvorwurf gegen ihn nicht bewiesen ist.

Es können jedoch nicht nur Beamte und sonstige Amtsträger „Geheimnisverrat“ begehen und sich damit strafbar machen. Auch Berufsträger wie Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte, Ehe-, Familien- und Jugendberater, Sozialarbeiter, Mitarbeiter von Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen machen sich strafbar, wenn sie unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, das ihnen als Berufsträger anvertraut worden ist (§ 203 StGB).

Besonders bekannt ist das Briefgeheimnis. § 202 StGB bestimmt, dass sich derjenige strafbar macht, der unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, welche nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft. Außerdem enthalten die §§ 202 a ff. StGB eine Fülle von Straftatbeständen im Zusammenhang mit dem unbefugten Ausspähen und Abfangen von Daten.

Aber auch wer in einem privaten Unternehmen arbeitet, muss sich gewissenhaft verhalten, wenn ihm Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anvertraut werden. Wer ein Geheimnis, das ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden ist, unbefugt an jemanden zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Unternehmer Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt verschafft, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. Dies bestimmt die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltene Strafvorschrift (§ 17 UWG).

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.




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