Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung für Bauherren
Eine Privathaftpflichtversicherung enthielt auch einen Deckungsbaustein für mitversichertes Bauherrenrisiko. Ob diese für tatsächliche Risiken ausreichend ist oder ergänzt werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 21. 2. 2013 (Az.: 1 U 146/1)Eine Privathaftpflichtversicherung enthielt auch einen Deckungsbaustein für mitversichertes Bauherrenrisiko. Ob diese für tatsächliche Risiken ausreichend ist oder ergänzt werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Diese Erfahrung hat ein Versicherungsnehmer bei seiner Privathaftpflichtversicherung machen müssen, nachdem diese sich weigerte, für einen Schaden einzustehen.
Abgeschlossen war eine Privathaftpflichtversicherung, in der auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung enthalten war. In mehreren Etappen hatte der Versicherungsnehmer Umbauarbeiten an seinem Gebäude vorgenommen. Infolge dessen kam es zu einem Schaden an der Wasserleitung, der auch vermietete Räume beeinträchtigte. Der Schaden der Mieter sollte von der Haftpflichtversicherung ausgeglichen werden.
In dem Versicherungsvertrag war bestimmt, dass eine Mitversicherung der Bauherrenversicherung bei zu einer Bausumme von 50.000,00 € erfolgt. Wird jedoch diese Summe überschritten, entfällt die Mitversicherung dieses Risikos insgesamt. Aufgrund diverser Eigenleistungen war die tatsächliche Bausumme nicht über diesen Betrag hinaus zu kalkulieren. Jedoch stufte ein Sachverständiger die Bausumme einschließlich der Eigenleistungen wesentlich höher ein. Die Versicherung verweigerte demnach die Leistung wegen Überschreitung der im Versicherungsvertrag benannten Bausumme von 50.000,00 €. Damit war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden. Er bestand darauf, dass der Eigenleistungsanteil bei der Berechnung nicht einbezogen werden dürfe.
Das Oberlandesgericht schloss sich jedoch der Ansicht des Versicherers an. Demnach sei es bei der Benennung der Versicherungssumme nicht entscheidend, ob die tatsächlichen Kosten geringer sind. Vielmehr seien die Eigenleistungen bei der Kalkulation der Bausumme hinzuzurechnen. Entscheidend für die Kalkulation des Versicherers und damit ausschlaggebend für die Risikobeschreibung seien nämlich allein die Größe des Bauvorhabens und die damit verbundenen Risiken. Größere Risiken wollte der Versicherer nicht tragen, so dass er die Leistung vertragsgemäß verweigern durfte.
Anmerkung: Für Vermittler ist die Entscheidung insoweit von Bedeutung, dass je nach Risiko neben der Mitversicherung von Bauherrenrisiken in der Privathaftpflichtversicherung für größere Risiken andere Möglichkeiten einer Absicherung bestehen. So könnte beispielsweise auch der Abschluss einer Vorsorgeversicherung, z. B. einer Bauherren-Haftpflichtversicherung anzuraten sein.
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