Infinus: FAQ`S FÜR INFINUS-VERMITTLER – Fortsetzung

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Infinus: FAQ`S FÜR INFINUS-VERMITTLER – Fortsetzung

21.02.2014

Da wir regelmäßig die Vermittler von Kapitalanlagen beraten, erreichten uns auch im Zusammenhang mit dem Infinus-Komplex eine Vielzahl von Anfragen– genau wie ihre Kunden –verunsicherter und von verständlichen Existenzängsten erschütterter Finanzanlagenvermittler, welche mit Unternehmen der Infinus-Gruppe zusammen gearbeitet haben.

Da wir regelmäßig die Vermittler von Kapitalanlagen beraten, erreichten uns auch im Zusammenhang mit dem Infinus-Komplex eine Vielzahl von Anfragen– genau wie ihre Kunden –verunsicherter und von verständlichen Existenzängsten erschütterter Finanzanlagenvermittler, welche mit Unternehmen der Infinus-Gruppe zusammen gearbeitet haben. Eine Auswahl der damals regelmäßig wiederkehrenden Fragen und unserer Antworten hatten wir bereits am 18.11.2013 veröffentlicht.
(http://www.wirth-rechtsanwaelte.com/wp-content/uploads/PM-Infinus-FAQs.pdf)

Die Resonanz war sehr groß. Inzwischen nehmen auch die Fälle zu, in denen Vermittler, die dem Infinus-Haftungsdach angeschlossen waren bzw. noch sind, direkt mit Forderungen ihrer Kunden konfrontiert werden. Hieraus ergeben sich weiter viele Fragen. Nachfolgend eine Auswahl und unsere Antworten:

Sind inzwischen alle zur Infinus-Gruppe gehörenden Gesellschaften in einem Insolvenzverfahren oder haben die Einleitung eines solchen beantragt?

Nein. Für die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (blaue Infinus) – also das Haftungsdach – wurde (Stand 19.02.2014) kein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Haftet ein dem Haftungsdach angeschlossener Vermittler persönlich seinen Kunden?

Nein, regelmäßig nicht. Haftendes Unternehmen war und ist das Haftungsdach als Rechtsträgerin der Beratung der Anleger. Einzelne Ausnahmen sind sicher konstruierbar. Soweit sich aber gebundene Vermittler (tied agents) an die klaren Vorgaben zur Außendarstellung und zum Beratungs- und Vermittlungsablauf gehalten haben, wie dies von der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut vorgegeben war, sehen wir keine Probleme für die Vermittler.

Können nicht trotzdem sogenannte Anlegeranwälte auch direkt Ansprüche beim Vermittler geltend machen?

Das wird teilweise bereits versucht, ja. Klagen auf Schadenersatz werden schon angedroht. Offen gestanden tun mir da eher die Anleger leid, da sie diese Prozesse in der Regel verlieren werden. Ärgerlich ist es natürlich auch für den betroffenen Vermittler, da er erst einmal Kosten für seine Rechtsvertretung hat – die er dann jedoch im Fall des Obsiegens vor Gericht zurück erhält.

Ich habe gehört, dass das Haftungsdach eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hat. Stimmt das?

Nach unseren Informationen ist das richtig. Es existiert eine überobligatorische Versicherung für das Institut gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG. Diese bietet Versicherungsschutz, wenn den Organen oder angestellten Mitarbeitern eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Die Jahreshöchstleistung dieser Versicherung soll 2 Mio. Euro betragen. Zusätzlich zu dieser Versicherung soll eine weitere Versicherung für das Institut in seiner Funktion als Haftungsdach mit einer Jahreshöchstleistung von nochmals 2 Mio. Euro bestehen. Diese letztgenannte Versicherung bietet Versicherungsschutz auch für den Fall, dass das Haftungsdach wegen eines Verstoßes, der angeblich oder tatsächlich von seinen gebundenen Vermittlern begangen wurde, angegriffen wird. Wichtig bei dieser Deckung ist, dass Versicherungsnehmer auch hier das Haftungsdach ist und nicht die tied agents. Sie sind auch nicht mitversicherte Person.

Diese Versicherungen wurden nach unserer Kenntnis durch die Hans John Versicherungsmakler GmbH, als erfahrenem Spezialmakler in diesem Segment, vermittelt. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH gibt aufgrund der allgemeinen Verschwiegenheitsverpflichtung und aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen korrekter Weise keine Auskünfte zu diesem Thema.

Wie sieht marktüblicher Versicherungsschutz für ein Haftungsdach aus?

Marktüblichen Versicherungsschutz für ein Haftungsdach gibt es nicht. Ein Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) auch in seiner Funktion als Haftungsdach unterliegt keiner Versicherungspflicht. Es hat sich nach unserer Einschätzung lediglich eine Standard-Deckung in Anlehnung an die eigenkapitalersetzende Versicherung gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG entwickelt, die eine Deckungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro vorsieht. Inhaltlich ist der Versicherungsumfang naturgemäß auf Ansprüche, die gegen das FDI selbst gerichtet werden, ausgerichtet.

Eine Erweiterung ist gegen Prämienzuschlag in der Regel dergestalt möglich, dass auch die Abwehrkosten für unmittelbar gegen gebundene Vermittler gerichtete Ansprüche versichert werden können. Ein solcher zusätzlicher Versicherungsschutz wird regelmäßig mit angeboten. Es ist dann natürlich Entscheidung des Versicherungsnehmers (Haftungsdach), ob er dieses zusätzliche Angebot gegen Mehrprämie annimmt. Nach unseren Informationen hatte die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut dieses Angebot nicht wahrgenommen.

Wo sind die Grenzen der Versicherung für Finanzdienstleistungsinstitute?

Weder der Versicherungsumfang noch die am Markt erhältlichen Deckungssummen sind geeignet, um die Konsequenzen vorsätzlicher Handlungen und hieraus resultierender Schadenersatzansprüche nebst möglicher Insolvenz ganzer Firmengruppen aufzufangen. Am Beispiel der Insolvenz von diversen Unternehmen innerhalb der INFINUS-Gruppe wird dieses besonders deutlich. Selbst eine x-fach höhere Deckungssumme würde bei den öffentlich kolportierten Schadenersatzansprüchen von über 400 Mio. Euro völlig in ihrer Wirkung verpuffen. Derartig hohe Deckungssummen sind einerseits gar nicht erhältlich und andererseits schwerlich bezahlbar, insbesondere nicht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.

Zudem ist zur Grenze des Versicherungsschutzes auch anzumerken, dass es neben den Deckungsvoraussetzungen und Obliegenheiten insbesondere auch Ausschlusstatbestände gibt. Letztere greifen zum Beispiel bei nachgewiesenermaßen vorsätzlichen Pflichtverletzungen durch die Versicherungsnehmerin. In einem solchen Fall gibt es regelmäßig weder Versicherungsschutz für das Haftungsdach noch für dessen gebundene Vermittler.




Pressekontakt:
Rechtsanwalt Norman Wirth
- Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt -
E-Mail: kanzlei@wirth-rechtsanwaelte.com


Unternehmen:
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Über „Wirth-Rechtsanwälte“:
Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte". Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Vermittler- sowie das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert.


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