Die Narren sind los …! Rechtstipps …

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Die Narren sind los …! Rechtstipps für die fünfte Jahreszeit

20.02.2014

Alaaf und helau – die jecken Tage stehen vor der Tür! Spätestens an Weiberfastnacht wird in den Karnevalshochburgen der Ausnahmezustand ausgerufen. Wenn Kamelle und Konfetti fliegen, die Jecken schunkeln und der Alkohol in rauen Mengen fließt, könnte die Stimmung kaum besser sein.

Alaaf und helau – die jecken Tage stehen vor der Tür! Spätestens an Weiberfastnacht wird in den Karnevalshochburgen der Ausnahmezustand ausgerufen. Wenn Kamelle und Konfetti fliegen, die Jecken schunkeln und der Alkohol in rauen Mengen fließt, könnte die Stimmung kaum besser sein. Doch auch an Fasching, Fastnacht oder Karneval, wie es je nach Region heißt, ist hier und da Vorsicht geboten. Pamela Klein, Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz aus der Remscheider Kanzlei Dr. Bürgel & Kollegen, weiß, worauf Karnevalisten achten sollten, damit die Karnevalszeit nicht allzu „närrisch“ wird.

Pappnase, Hasenohren und Cowboyhut – verkleiden, aber richtig!
karnevalFoto: © ollo iStock
Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Von der sexy Krankenschwester bis zum Riesen-Teddy ist alles erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Närrinnen und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: „Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen“, erklärt Rechtsanwältin Pamela Klein. „Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige.“ Auch Jecken, die den Heimweg mit dem Auto antreten, sollten ihr Kostüm sorgfältig auswählen. Denn nicht nur der Fahrer, auch die Verkleidung muss „fahrtauglich“ sein. „Von Masken und ausladenden Kopfbedeckungen, die die Sicht beim Fahren stören, ist dringend abzuraten.“ Bis zu 40 Euro Bußgeld werden fällig, wenn sich der Jeck mit Ritterhelm oder Gruselmaske hinters Steuer setzt.

Von fliegenden Kamellen und kurzen Krawatten
Weil die Fastenzeit bevorstand, wurde noch einmal kräftig zugelangt – so entstand der Brauch des Kamelle-Werfens. Wer am „Zoch“ möglichst viele Süßigkeiten ergattern will, muss reaktionsschnell sein. Neben den üblichen Kaubonbons fliegen auch mal Pralinenschachteln oder Schokoladentafeln in die Menschenmenge. „Geht ein Wurf daneben, hat der Getroffene aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld“, erklärt Pamela Klein. Denn Schaulustige kennen die Risiken und stehen deshalb auf eigene Gefahr am Rand eines Karnevalsumzugs. Und auch bei einer anderen Karnevalstradition ist Vorsicht geboten: Wer an Weiberfastnacht fremde Krawattenspitzen abschneidet, kann von den schlipsgeschädigten Herren auf Schadenersatz verklagt werden. „Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt“, rät die Anwältin. Mit einem anschließenden „Bützje“, also einem Küsschen, verschmerzen die meisten Herren die kurze Krawatte etwas leichter.

Feuchtfröhliches Karneval – aufgepasst beim Alkohol!
„Hoch die Tassen!“ Alkoholische Getränke gehören zu Karneval wie rote Clownsnasen und bunte Luftschlangen. Trotzdem sollten Karnevalisten ihre Grenzen kennen – und nicht zuletzt auch die gesetzlichen. Ob sich Jecken bereits auf dem Weg zur Party in Bus oder Bahn ein Bier gönnen dürfen, entscheiden die jeweiligen Verkehrsbetriebe. „Oftmals ist der Verzehr von Speisen und Getränken in den öffentlichen Verkehrsmitteln verboten – und auch an Karneval machen die Verkehrsbetriebe da meist keine Ausnahme.“ Wird man dennoch mit einem Bier in der Bahn erwischt, muss der „Narr“ unter Umständen den Rest des Wegs zu Fuß gehen. Noch heikler wird es, wenn jugendliche Karnevalisten über die Stränge schlagen. „Gastwirte dürfen Bier und Wein grundsätzlich nur an Personen über 16 Jahre ausschenken“, betont die Anwältin. Geht ein Schnaps über die Theke, muss der Jeck auf der anderen Seite sogar über 18 Jahre alt sein.

Karneval am Arbeitsplatz? – Vor dem Schunkeln den Chef fragen
Im Hasenkostüm am Schreibtisch? Auch wenn in der fünften Jahreszeit alles etwas lockerer zugeht, ist Karneval am Arbeitsplatz weiterhin Chefsache. „Sind im Arbeitsvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen zum Beispiel Kleidungsvorschriften enthalten, müssen sich die Mitarbeiter auch an Karneval daran halten“, weiß die ROLAND-Partneranwältin. „Auch Alkohol am Arbeitsplatz ist selten gern gesehen.“ Ob das Glas Sekt um 11.11 Uhr erlaubt ist, sollte man also erst einmal beim Chef erfragen. Darf der dann ein Gläschen mittrinken, drückt er sicher auch mal ein Auge zu. Grundsätzlich gilt aber: maßhalten. Erscheint der Jeck am nächsten Tag unentschuldigt nicht zur Arbeit, weil der Abend zu lang und das Bier zu lecker war, kann das böse Folgen haben. „Wer unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt, riskiert eine Abmahnung. Passiert das gleich mehrmals, muss man früher oder später mit der Kündigung rechnen“, so die Anwältin.




Pressekontakt:
Dr. Jan Vaterrodt
Telefon: 0221 / 8277 - 1590
Fax: 0221 / 8277 - 17 - 1590
E-Mail: jan.vaterrodt@roland-rechtsschutz.de


Unternehmen:
Pressestelle ROLAND-Gruppe
Deutz-Kalker Str. 46
50679 Köln

Internet: www.roland-konzern.de


Über ROLAND Rechtsschutz:
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit einem Rechtsschutz-Bestand von 369,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten. ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon durch einen unabhängigen Anwalt einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln:
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozess-finanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.400 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 391,1 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 45,6 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2012).

Geschäftsbereiche und Produktprogramme:
ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
ROLAND Assistance: B2B-Deckungskonzepte in den Geschäftsfeldern Fahrzeug & Mobilität, Haus & Wohnen, Gesundheit & Pflege sowie Reise & Mehrwerte


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