Datenbrille mit Sammelwut - Viele Nutzungsmöglichkeiten sind unzulässig
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Das Unternehmen Google will mit seiner Datenbrille den Umgang mit Informationen revolutionieren. Bei der Brille handelt es sich um eine Art Smartphone an einem Brillengestell, das das Display im Sichtbereich eines Auges über ein Glasprisma einblendet. Die Brille ist mit einer Kamera, einem Mikrofon und einem Lagesensor ausgestattet.
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Das Unternehmen Google will mit seiner Datenbrille den Umgang mit Informationen revolutionieren. Bei der Brille handelt es sich um eine Art Smartphone an einem Brillengestell, das das Display im Sichtbereich eines Auges über ein Glasprisma einblendet. Die Brille ist mit einer Kamera, einem Mikrofon und einem Lagesensor ausgestattet. Von Außen ist nicht zu erkennen, ob die Brille eingeschaltet oder ausgeschaltet ist. Daten, die mit der Brille erfasst werden, sollen auf Server von Google, vermutlich auch in die USA übertragen und dort gespeichert werden. Die Datenbrille zeigt allerdings nicht nur ihrem Nutzer recherchierte Daten, sondern sie überliefert auch an Google jede Menge Daten über den Nutzer der Brille.Brille erstellt Bewegungsprofile
Die Brille erstellt ein Bewegungsprofil und sie nimmt die Blickrichtung des Brillenträgers auf. Die über die Brille gespeicherten Daten werden in die USA zu Google übertragen und können dort ausgewertet werden. So kann z.B. geprüft werden, mit wem der Brillenträger in Kontakt steht, um sein soziales Umfeld zu beurteilen.
Die Art und Weise wie die Brille über ihren Träger Daten sammelt und ihn somit auch überwacht, greift daher empfindlich in das informelle Selbstbestimmungsrecht des Brillenträgers ein.
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter
Die Datenbrille greift auch in das Persönlichkeitsrecht Dritter ein, da mit der Kamera Dritte aufgenommen und deren Fotos an Google übermittelt werden können. So kann auch über Dritte erfasst werden, wo sie sich wann aufgehalten haben.
Ob auch Geheimdienste einen Zugriff auf die Daten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, da Google bereits die Spionagesoftware der NSA PRISM unterstützt hat.
Die Brille selbst ist nach deutschem Recht nicht verboten, da auch rechtmäßige Nutzungen möglich sind. Das deutsche Datenschutzrecht prüft lediglich, ob bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge rechtskonform sind. Allerdings kann in Deutschland im Rahmen des Hausrechts von jedem Grundstückseigentümer der Gebrauch der Datenbrille generell untersagt werden.
Bundesdatenschutzgesetz verbietet viele Nutzungsmöglichkeiten
Viele Nutzungsmöglichkeiten der Brille sind nach dem deutschen Datenschutzrecht unzulässig. Dabei ist zu beachten, dass sich gegebenenfalls der Nutzer der Datenbrille rechtswidrig verhält und nicht Google, da dieser die Daten erhebt und überträgt. Jede Handlung, die personenbezogene Daten betrifft, ist nur dann zulässig, wenn sich ein Gesetz findet, das die Handlung ausdrücklich erlaubt (§ 4 Bundesdatenschutzgesetz). Dies ist in den meisten Fällen gegeben, wenn eine dritte Person eingewilligt hat, dass Daten von ihm gesammelt werden.
Auch das Fotografieren oder Abhören einer dritten Person sind Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB und somit unzulässig. Unerlaubtes Fotografieren oder Sprachaufnahmen können sogar strafbar sein und ein Bußgeld nach sich ziehen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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