Steuerpflicht für Ruheständler

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Steuerpflicht für Ruheständler

23.01.2014

Als Ruheständler (Rentner/Pensionär/Privatier) sind Sie nach den gleichen Regeln verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wie alle anderen Steuerzahler auch. Hintergrund ist die Umsetzung des sogenannten Alterseinkünftegesetz. Seit 2005 gilt eine veränderte Besteuerung von Renten.

Als Ruheständler (Rentner/Pensionär/Privatier) sind Sie nach den gleichen Regeln verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wie alle anderen Steuerzahler auch.

Hintergrund ist die Umsetzung des sogenannten Alterseinkünftegesetz¹. Seit 2005 gilt eine veränderte Besteuerung von Renten.

Betroffen sind alle Rentenzahlungen – auch Renten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten).

Anlass für die Einführung der neuen Rentenbesteuerung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gesetzliche Rente, Riester, Rürup) gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstößt. Bisher unterlagen Beamtenpensionen voll der Besteuerung, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils (in der Regel zwischen 27% und 32%).

Und so greift der Fiskus zu.
Je nach Rentenbeginn im Jahr…beträgt der lebenslange steuerpflichtige Anteil in Prozent:

2009 58%
2010 60%
2011 62%
2012 64%
2013 66%
2014 68%
20..
20..
2020 80%
20..
20..
2040 100%

Das bedeutet, Ihre Rente ist (für verheiratete Ehegatten) steuerfrei in Höhe von bis zu:
Renteneintritt im Jahr 2010 ca. 16.500 €,
Renteneintritt im Jahr 2011 ca. 16.100 €.

Per Gesetz wurden die jeweiligen Rentenversicherer verpflichtet, die Finanzämter über die Höhe der Rentenzahlung zu informieren.

Die Finanzämter prüfen überschlägig, ob Steuerpflicht bestehen könnte und wenn sie zu einem Pro-Fiskus-Ergebnis gelangt, werden Sie aufgefordert, nachträglich für mindestens 4 Jahre eine Steuererklärung einzureichen.

Wer allerdings aufgrund der Höhe seiner Renteneinkünfte, zum Beispiel weil die Freibeträge wesentlich überstiegen werden, oder weil Sie noch andere Einkünfte hatten (z.B. Vermietung und Verpachtung/Betriebsrente) fest damit rechnen musste, mit den Renteneinkünften besteuert zu werden, riskiert ein Verfahren wegen leichter Steuerverkürzung oder je nach Umfang ggf. wegen Steuerhinterziehung.

Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz² mit folgendem Leitsatz: “Rentner sind (…) auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien“.

Der klagende Rentner hätte nur bei einem gleichbleibendem Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten dürfen. Genau daran - so das Gericht in seiner Begründung - fehlt es angesichts des (zwischenzeitlich) in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz.

Beziehen Sie oder Ihr Ehepartner eine Rente regelt das Einkommensteuergesetz³, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

Maßgebend für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Abgabepflicht für Rentner ohne Arbeitslohn und Versorgungsbezüge:

  • Alleinstehende müssen eine Steuererklärung abgeben
    für 2012, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 8.004,00 € beträgt;
    für 2013, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 8.130,00 € beträgt.
  • Verheiratete müssen eine Steuererklärung abgeben
    für 2012, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 16.008,00 € beträgt;
    für 2013, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 16.260,00 € beträgt.

Zur Verdeutlichung: Die Abgabepflicht hat sich durch die Gesetzesänderung ab 2005 wesentlich verändert. Die genannten Zeiträume betreffen lediglich die „aktuellen“ Veranlagungszeiträume!

Das Thema ist vielschichtig und lässt sich fortsetzen, zum Beispiel
  1. für Rentner, die neben ihrer Rente auch noch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen, bestimmt sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wie bei Arbeitnehmern, nach § 46 Einkommensteuergesetz. Betroffen sind Rentner, die zu diesem Personenkreis gehören:
    • Sie beziehen eine Rente, daneben auch noch Versorgungsbezüge; dazu zählt auch die sogenannte Betriebsrente,
    • ein Ehepartner bezieht Versorgungsbezüge, der andere eine Rente,
    • ein Ehepartner ist bereits Rentner, der andere arbeitet noch,
    • Sie sind Rentner, beziehen aber zusätzlich Arbeitslohn.
  2. Nebeneinkünfte, die nicht höher sind als 410,00 € bleiben steuerfrei - egal wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist. Nebeneinkünfte zwischen 410,00 € und 820,00 € werden ermäßigt besteuert (sogenannter Härteausgleich).

Sie sollten daher im Zweifelsfall Ihre Steuerpflicht durch einen Fachmann / durch eine Fachfrau prüfen lassen.

Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Fußnoten:
¹ genauer: Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, abgekürzt: AltEinkG, 05.07.2004, Bundesgesetzblatt I S.1427
² Beschluss vom 24.07.2013 - 4 V 1522/13
³ § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 56 Einkommensteuerdurchführungsverordnung




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Ihre Ansprechpartnerin:

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin
Telefon: 0201 / 81 09 50
E-Mail: kontakt@franz-partner.de
Internet: www.franz-partner.de
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