Verträge der GmbH und ihren Gesellschafter- …

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Verträge der GmbH und ihren Gesellschafter- Geschäftsführern zwischen steuerlicher Anerkennung und verdeckter Gewinnausschüttung

04.12.2013

erbringt die Gesellschaft Leistungen an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer - bspw. Gehaltszahlungen -, so wird sich spätestens im Rahmen der Betriebsprüfung die Frage stellen, ob diese Leistungen steuerlich anzuerkennen sind. Sollte der Betriebsprüfer die erbrachten Leistungen nicht anerkennen, so dürfen diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Erbringt die Gesellschaft Leistungen an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer - bspw. Gehaltszahlungen -, so wird sich spätestens im Rahmen der Betriebsprüfung die Frage stellen, ob diese Leistungen steuerlich anzuerkennen sind. Sollte der Betriebsprüfer die erbrachten Leistungen nicht anerkennen, so dürfen diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Man spricht von einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung, kurz vGA.

Für die steuerliche Anerkennung ist es zwingend erforderlich, dass die zu erbringende Leistung
  • zivilrechtlich wirksam,
  • klar und eindeutig und
  • im Vornherein getroffen wird.

Zivilrechtlich wirksam bedeutet
, dass die Leistung mit dem zuständigen Organ vereinbart worden sein muss. Für Geschäftsführeranstellungsverträge und/oder deren Änderung und/oder Ergänzung sind regelmäßig gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafter zuständig. Oft ist in den Gesellschaftsverträgen geregelt, dass für Verträge zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. dessen Angehörigen die Gesellschafter zuständig sind, so dass ein entsprechender Beschluss zu fassen ist. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Alleingesellschafter, so ist zwingend darauf zu achten, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist und der Beschluss des Gesellschafters über etwaige Verträge gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG schriftlich zu protokollieren und zu unterzeichnen ist.

Grundsätzlich besteht im Vertragsrecht kein Formenzwang, d.h. Verträge – wie bspw. Anstellungsverträge, Darlehensverträge, Miet- oder Pachtverträge und Kaufverträge – können wirksam mündlich abgeschlossen werden. Dieser sogenannte Grundsatz der Formfreiheit gilt auch im Steuerrecht, so dass das Finanzamt solche mündlichen Verträge anerkennen muss. Der Haken hieran ist jedoch die Erbringung des Nachweises einer solchen mündlichen Vereinbarung.

Ein solcher Nachweis ist – ohne schriftliche Vereinbarung – gegenüber der Finanzverwaltung praktisch nicht zu erbringen.

Trotz des vorbenannten Grundsatzes der Formenfreiheit können wir daher jeder/jedem Gesellschafter-Geschäftsführer nur dringend anraten, sämtliche Verträge ausschließlich schriftlich abzuschließen. Dies vermeidet erhebliches Konfliktpotential zwischen den Vertragsparteien im Rahmen einer etwaigen Auseinandersetzung und auch zwischen den Parteien und dem Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung. Spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung können sich erhebliche Beweisprobleme ergeben mit der Folge, dass die steuerliche Anerkennung versagt wird.

Klar und eindeutig bedeutet, dass sich aus der vertraglichen Regelung der Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers entnehmen lässt.

Im Vornherein bedeutet, dass die vertragliche Leistung vor deren Gewährung wirksam vereinbart worden sein muss. Die Zahlung einer Vergütung ab Januar 2014 muss bspw. bereits vor dem 1. Januar 2014 vereinbart sein.

Sie sollten daher zwingend darauf achten, dass die aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Verträge schriftlich abgeschlossen werden.

Die vorangestellten Ausführungen gelten selbstverständlich auch, wenn die bestehenden Verträge abgeändert werden. Auch hier wird eine steuerliche Anerkennung regelmäßig nur erfolgen, wenn die Änderungen schriftlich fixiert wurden. Bitte achten Sie daher darauf, dass auch Änderungen und Ergänzungen – wie bspw. die Anpassung der Vergütung – schriftlich fixiert werden.




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Ihre Ansprechpartnerin:

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin
Telefon: 0201 / 81 09 50
E-Mail: kontakt@franz-partner.de
Internet: www.franz-partner.de
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