Schadensbearbeitung ist keine Rechtsdienstleistung

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Schadensbearbeitung ist keine Rechtsdienstleistung

19.12.2013

Die Schadensbearbeitung gehört unmittelbar zur Tätigkeit des Versicherungsmaklers. Dieser ist nicht nur mit der Vermittlung des dem Kundenwunsch entsprechenden Versicherungsvertrages betraut. Er schuldet auch Hilfestellung bei der Schadensbearbeitung und Abwicklung.

Landgericht Bonn, Urteil vom 17.10.2013 (14 O 44/13)
Die Schadensbearbeitung gehört unmittelbar zur Tätigkeit des Versicherungsmaklers. Dieser ist nicht nur mit der Vermittlung des dem Kundenwunsch entsprechenden Versicherungsvertrages betraut. Er schuldet auch Hilfestellung bei der Schadensbearbeitung und Abwicklung. Hier begibt er sich leicht in die Nähe von Rechtsberatung, die der Versicherungsmakler nur in sehr eingeschränktem Maße leisten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz schreibt vor, dass eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG grundsätzlich nur mit der erforderlichen Erlaubnis erbracht werden darf. Erlaubnisfrei ist eine Rechtsdienstleistung jedoch möglich, soweit es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt und diese zum Berufsoder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehört.


Die Abgrenzung ist schwierig und führt in der Praxis zu Auseinandersetzungen beispielsweise im Bereich des Wettbewerbes. So hatte das Landgericht Bonn darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsmakler, der vom Versicherer mit der Schadensabwicklung für seinen Kunden betraut war, in verbotener Weise Rechtsdienstleistungen anbietet. In dem Schriftwechsel mit den Geschädigten hatte er auch rechtliche Ausführungen zur Beweislast, Schadenshöhe und Berechnung des Schadens getätigt.

Bei der Schadensbearbeitung ist es weitestgehend unstreitig, dass die Hauptleistung des Versicherungsmaklers typischerweise mit der Vertragsverwaltung im Zusammenhang steht. Besonders war hier aber, dass der Versicherungsmakler im Tätigkeitskreis des Versicherers tätig wurde und hinsichtlich der möglichen Haftung des Versicherungsnehmers mit Geschädigten korrespondierte. Dies wäre aber keine originäre Tätigkeit, die mit dem Versicherungsvertragsverhältnis verbunden ist, sondern vielmehr darüber hinausgehend der Bereich des Haftungsrechts.

Das Landgericht sah die Tätigkeit dennoch nicht als bedenklich an. Es nahm auch hier das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zur vertragstypischen Hauptleistung an, nämlich der Dienstleistung für den Versicherer. Die rechtlichen Ausführungen in der Sache seien mit keinen Schwierigkeiten verbunden, so dass eine verbotene Tätigkeit verneint wurde.

Anmerkung: Die Entscheidung des Landgerichts dürfte den besonderen Umständen des Falles geschuldet sein. Jedenfalls hat das Landgericht die Grenzen der Rechtsberatung als Nebentätigkeit sehr weit gesteckt, so dass nicht auszuschließen ist, dass ein anderes in vergleichbarer Konstellation angerufenes Gericht anders entscheiden würde.




Pressekontakt:
Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Fax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de


Unternehmen:
HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
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Internet: www.kanzlei-heinsen.de


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