Auskunftsobliegenheit und gesonderte Mitteilung in Textform

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Auskunftsobliegenheit und gesonderte Mitteilung in Textform

19.12.2013

Sehr formal geht es manchmal im Versicherungsrecht zu, so beispielsweise wenn einem Versicherungsnehmer Anzeigepflichten auferlegt werden. Er soll gewarnt sein und genau wissen, wie wichtig die richtige und vollständige Beantwortung einer Frage für den Versicherer ist. Aber was geschieht, wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass falsche Angaben getätigt wurden?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.01.2013 (Az.: IV ZR 197/11)
Sehr formal geht es manchmal im Versicherungsrecht zu, so beispielsweise wenn einem Versicherungsnehmer Anzeigepflichten auferlegt werden. Er soll gewarnt sein und genau wissen, wie wichtig die richtige und vollständige Beantwortung einer Frage für den Versicherer ist. Aber was geschieht, wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass falsche Angaben getätigt wurden? Der Versicherer hält sich für leistungsfrei oder kürzt die Versicherungsleistung.


Nach dem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer Auskunfts- und Aufklärungspflichten.

Bei einem Einbruchsdiebstahl in einem Unternehmen wurden diverse Werkzeuge und Maschinen entwendet. Den Schaden begehrte das gegen Einbruchsdiebstahl versicherte Unternehmen von seinem Versicherer ersetzt. Nach einem anfänglichen Vergleichsangebot forderte dieser jedoch diverse weiter Auskünfte vom Versicherungsnehmer. Am Ende des Fragebogens war eine im Schriftbild gleiche „Belehrung“ angefügt, mit der auf mögliche Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht hingewiesen wurde. Die Überschrift war fettgedruckt.

Das Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform ist auch erfüllt, wenn der Versicherer dies im Rahmen des Schadensformulars oder einem Schreiben an den Versicherungsnehmer einfügt. Ausdrücklich weist der BGH darauf hin, dass es nicht erforderlich ist, dass der Versicherer dazu ein gesondertes Schreiben fertigt. Diese Frage war lange streitig.

Darüber hinaus muss eine Belehrung aber auch so gestaltet ein, dass der Versicherungsnehmer sie nicht übersehen kann, da sonst die Warnfunktion nicht erfüllt ist. Somit muss diese drucktechnisch hervorgehoben und vom übrigen Text abgesetzt werden.

Soweit ein Hinweis die durch § 28 Abs. 4 VVG gesetzten Vorgaben in der vorbeschriebenen Weise erfüllt, kann ein Versicherer sich auf die Verletzung einer Auskunfts- bzw. Aufklärungsobliegenheit berufen. Tut er dies nicht, verbleibt es grundsätzlich bei der vollen Leistungspflicht, auch wenn gegebenenfalls sogar vorsätzlich Angaben unrichtig erfolgten.

Anmerkung: Wie genau der Hinweis aussehen muss, darauf hat sich der BGH nicht im Einzelnen festgelegt. Soweit ein Hinweis überlesen werden kann, erfüllt er die Anforderungen wohl nicht. Es gibt viele Möglichkeiten, dem Versicherungsnehmer genau vor Augen zu führen, wie wichtig das richtige Ausfüllen des Formulars ist.




Pressekontakt:
Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Fax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de


Unternehmen:
HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg

Internet: www.kanzlei-heinsen.de


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