Nachhaftung und Rückwärtsdeckung

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Nachhaftung und Rückwärtsdeckung

04.11.2013

Bei dem Wechsel von Versicherungsverträgen, beispielsweise bei Umdeckungen, können Deckungslücken entstehen. Diese Problematik wird häufig nicht berücksichtigt, beispielsweise bei Vermittlerwechsel und danach erfolgenden Umdeckungen oder wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Prämienersparnis einen Wechsel wünscht.

Bei dem Wechsel von Versicherungsverträgen, beispielsweise bei Umdeckungen, können Deckungslücken entstehen. Diese Problematik wird häufig nicht berücksichtigt , beispielsweise bei Vermittlerwechsel und danach erfolgenden Umdeckungen oder wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Prämienersparnis einen Wechsel wünscht. Versicherungsvermittler müssen bei der Vermittlung auf diese Problematik ausdrücklich hinweisen. Sonst kann die Empfehlung eines Wechsels zur Haftung führen, wenn ein Versicherungsfall aufgrund einer Deckungslücke nicht vom Versicherer reguliert wird. Zwar sind Versicherer angehalten, in solchen Fällen kulant zu reagieren, gleichwohl besteht hier ein Risiko für den Vermittler.

Deckungslücken können auch beim Versicherungsmakler selber auftreten. Mit Umsetzung der so genannten EU-Vermittler-Richtlinie in deutsches Recht musste der Versicherungsmakler als Berufszugangsvoraussetzung den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen. Viele Versicherungsmakler hatten für die Zeit der Berufsausübung davor keine Versicherung. Gängige Konzepte enthalten daher eine so genannte Rückwärtsversicherung. In einigen Konzepten wird die Rückwärtsdeckung angeboten. Diese ist erforderlich, um Deckungslücken, beispielsweise bei Umdeckungen, zu vermeiden. Die Rückwärtsdeckung gilt nur für nicht bekannte Verstöße. Die Rückwärtsdeckung tritt ein, wenn in der Vergangenheit vorkommende Verstöße erst nach Vereinbarung des Versicherungsschutzes erkannt werden. In diesen Fällen liegt dann der materielle Versicherungsbeginn vor Antragstellung.

Deckungslücken können sich weiter ergeben, wenn der Versicherungsmakler in den wohlverdienten Ruhestand geht und in diesem Zusammenhang seine Berufshaftpflichtversicherung kündigt. Nach der Kündigung gemeldete Versicherungsfälle könnten insbesondere in der Vermögensschadenshaftpflichtverischerung nicht gedeckt sein. Hier sollte eine so genannte Nachhaftung bzw. Nachmeldefrist vereinbart werden. Die sogenannte Nachhaftung stimmt üblicherweise mit der Nachmeldefrist von Versicherungsfällen überein. Üblicherweise betragen diese Nachmeldefristen drei bis fünf Jahre, sinnvoller wäre eine unbegrenzte Nachhaftung.

Anmerkung: Die Mindestversicherungssummen für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagevermittler mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO sind seit 15. Januar 2013 auf 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres erhöht worden. In der Regel werden die Versicherungssummen automatisch angepasst. Vorsorglich sollte die Anpassung der Policen aber geprüft werden.




Pressekontakt:
Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Fax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de


Unternehmen:
HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg

Internet: www.kanzlei-heinsen.de


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