Gewerbe ABC - der § 34i GewO kommt! - Erweiterte Gewerbeerlaubnis auch für die Darlehensvermittlung
Aus Brüssel kommt eine neue Richtlinie, die ausschließlich Kredite an Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen regeln wird, die durch eine Hypothek oder durch eine üblicherweise verwendete Sicherheit abgesichert werden.
Aus Brüssel kommt eine neue Richtlinie, die ausschließlich Kredite an Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen regeln wird, die durch eine Hypothek oder durch eine üblicherweise verwendete Sicherheit abgesichert werden.Der Vorschlag für eine Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge steht auf der Ebene der Europäischen Union kurz vor der Verabschiedung. Diese Richtlinie enthält wesentliche Neue-rungen für das Berufsrecht der Vermittler von Darlehen. Zwar ist der Bereich der Darlehensvermittlung in Deutschland bereits im Gewerberecht geregelt (§ 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO). Aber die Regeln für die Vermittler von Darlehen müssten zur Umsetzung dieser Richtlinie völlig neu gefasst werden. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber in der GewO aber keine spezielle Regelung für die Vermittlung von Wohnimmobilienkreditverträgen einführt, sondern dass es auch zukünftig eine einheitliche Erlaubnisnorm für die Darlehensvermittlung geben wird.
Die Richtlinie sieht vor, dass Vermittler von Darlehen von der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem Heimatmitgliedstaat überwacht werden und die für die Zulassung und Registrierung der zuständig sein soll. Voraussetzung für die Zulassung soll u.a. sein, dass der Vermittler eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung und einen „guten Leumund“ besitzen müssen. Das bedeutet, dass sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität vorbetraft sein und sich nicht in einem Insolvenzverfahren befunden haben dürfen. Zudem müssen Vermittler von Darlehen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung und das Anbieten von sowie den Abschluss von Kreditverträgen und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen haben. Der deutsche Gesetzgeber wird daher erweiterte Berufszulassungsregeln für Vermittler von Darlehen in die GewO einfügen müssen.
„Es ist daher davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge wie bei der Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie (VVR) und der Einführung der Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler vorgehen wird“, meint der auf Finanzdienstleistungsvertrieb spezialisierte Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der GPC Law. „Es wird dann alten Wein in neuen Schläuchen geben. Die Erlaubnisverfahren werden dann genauso ablaufen, wie wir es bereits von § 34d und jetzt § 34f GewO gewohnt sind,“ meint Goerz.
Nach der formellen Zustimmung des Europäischen Rates, die wohl im November 2013 stattfinden wird, wäre die erste Lesung beendet und der Richtlinientext könnte sodann in Kraft treten. Die Richtlinie im deutschen Recht müsste dann innerhalb von zwei Jahren danach durch Änderung der GewO in deutsches Recht umgesetzt werden.
„Nach dem für die Honoraranlageberatung eingeführten Erlaubnistatbestand § 34h GewO wird es dann wohl in zwei Jahren einen § 34i GewO für die Darlehensvermittlung geben. Damit kommt Deutschland einem einheitlichen rechtlichen Rahmen für alle Finanzdienstleistungsvermittler immer näher,“ meint der Berliner Anwalt.
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