Anzeigepflichtverletzung bei Maklerfragen
Immer wieder kommt im Versicherungsfall die Frage nach vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen auf. Gemäß § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Der Versicherungsnehmer hat bei Antragstellung alle ihm bekannten erheblichen Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3.11.2010, Az.: I-20 U 38/10Immer wieder kommt im Versicherungsfall die Frage nach vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen auf. Gemäß § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Der Versicherungsnehmer hat bei Antragstellung alle ihm bekannten erheblichen Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Rücktritt hat zur Wirkung, dass der Versicherungsvertrag von Anfang an als aufgehoben anzusehen ist. Der Versicherungsnehmer steht bei einem wirksamen Rücktritt des Versicherers im Versicherungsfall ohne Versicherungsschutz da. Prämien werden nicht erstattet.
Umstritten ist die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn der Versicherer keine eigenen Fragen gestellt hat, sondern ein vom Versicherungsmakler erstellter Fragebogen verwendet wird.
In einem durch das OLG Hamm zu entscheidenden Fall war beispielsweise bei einem Feuerversicherungsvertrag nicht angegeben worden, dass Styropor als Dämmmaterial verbaut worden sei. Außerdem war ein Chemiebetrieb als Nachbarbebauung nicht angegeben worden. Beides zog der Versicherer als Rücktrittsgrund herbei. Zum Vertragsschluss war dem Versicherer ein vom Versicherungsnehmer ausgefüllter Ausschreibungsbogen des Maklers übermittelt worden, der Versicherer hatte daraufhin seine Prämienofferte abhängig davon gemacht, ob Styropor verbaut sei. Jedoch war nach der Verwendung von Styropor zwar durch den Versicherer der Makler zwar gefragt worden, nicht aber der Versicherungsnehmer in dem vom Makler erstellten Fragebogen. Die Frage nach Betrieben in der Nachbarschaft war verneint worden.
Ist aus dem Zustandekommen des Vertrages ersichtlich, dass nicht Fragen des Versicherers, sondern Fragen des Maklers beantwortet wurden, ist die Fragestellung dem Versicherer nicht zuzurechnen. Insoweit kann dieser sich auch nicht auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung berufen.
Anmerkung: Wie eingangs erwähnt, wird die Zurechnung von Maklerfragen als Fragen des Versicherers nicht einheitlich bewertet. Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Dieses Thema wird wahrscheinlich erst durch den Bundesgerichtshof abschließend zu entscheiden sein. Der Vorwurf der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung wird auch aufgrund der Konsequenzen in der Regel Anlass für eine weitergehende Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt bieten.
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