Und wieder Korrespondenzpflicht ...
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Korrespondenzführung über seinen Versicherungsmakler hat. In einer Entscheidung des Landgerichts München wurden auch eigene Ansprüche des Versicherungsmaklers gegen den Versicherer auf Korrespondenzführung bejaht.
Landgericht München II, Urteil vom 16.05.2013 (Az.: 4 HK O 5253/12)Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Korrespondenzführung über seinen Versicherungsmakler hat. In einer Entscheidung des Landgerichts München wurden auch eigene Ansprüche des Versicherungsmaklers gegen den Versicherer auf Korrespondenzführung bejaht. Bei Einschaltung des Versicherungsmaklers soll die Korrespondenz auch über diesen geführt werden, soweit dies gewünscht ist.
Der Versicherungsnehmer wünschte einen Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung. Eine entsprechende Vollmacht, die den Versicherungsmakler ermächtigte, die gesamte erforderliche Korrespondenz mit dem Versicherer zu führen, wurde erteilt. Der Versicherungsmakler wurde mit diesem Auftrag für den Versicherungsnehmer tätig und meldete sich unter Vorlage der Vollmacht beim Versicherer mit der Bitte um Erteilung von Auskünften. Daraufhin schrieb der Versicherer den Versicherungsnehmer direkt an und teilte diesem mit, dass eine Tarifumstellung über den Versicherungsmakler mit Kosten verbunden sei, jedoch der Versicherer selbst diese kostenfrei durchführen würde. Falls dies nicht gewünscht sei, so sinngemäß, würden die geforderten Informationen an den Versicherungsmakler versendet werden. Daraufhin widerrief der Versicherungsnehmer die Maklervollmacht. Die Vorgehensweise der Versicherung wiederholte sich danach wieder. Der Versicherungsmakler begehrte nun vom Versicherer Unterlassung seiner Umgehung und Korrespondenz entsprechend seiner Bevollmächtigung. Auch streitig war der Status des Klägers bei der Tarifberatung.
Das Gericht ist hier der Meinung, dass durch die Tarifumstellung ein derart geänderter Vertrag zustande kommt, dass dieser einem neuen Vertrag gleichzusetzen ist. Eine Tarifberatung dieser Art erfordere keine Erlaubnis eines Versicherungsberaters. Vielmehr genüge die Erlaubnis eines Versicherungsmaklers nach § 34d GewO. Auch sei die Tarifberatung nicht als Rechtsberatung einzuordnen. Für eine solche könne zudem auch ein erfolgsabhängiges Honorar verlangt werden.
Anmerkung: Das Urteil ist unter den vorgenannten Gesichtspunkten sehr interessant. Rechtsberatung, Honorarberatung und Status des Tarifberaters betrachtet das Gericht näher. Die Tarifumstellung wird vom Versicherer nicht gesondert vergütet. Nach dieser Entscheidung darf eine Beratung durch Versicherungsmakler auch unter gesonderter Honorierung vorgenommen werden, so jedenfalls das Landgericht München.
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