Pflichten des Versicherungsmaklers im Schadensfall
Ein Versicherungsmakler wird wegen einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Betreuung im Schadensfall von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen. Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Unfallversicherung. Nach einem Unfall, bei dem er erhebliche Verletzungen davon getragen hatte, trat Invalidität ein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2009 (Az.: III ZR 21/09)Ein Versicherungsmakler wird wegen einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Betreuung im Schadensfall von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen. Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Unfallversicherung. Nach einem Unfall, bei dem er erhebliche Verletzungen davon getragen hatte, trat Invalidität ein. Er beantragte beim Versicherer daraufhin die Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag.
Der Versicherer hatte sich auf die Ausschlussfrist zur Feststellung der Invalidität berufen und wurde daher von seiner vertraglich geschuldeten Leistung frei. Nach den AUB 1994 war die Invaliditätsleistung nur dann geschuldet, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wurde.
Der Versicherungsmakler hatte die Schadensanzeige für den Unfall gefertigt, der Versicherungsnehmer hat diese unterzeichnet. Fest stand in diesem Fall, dass die Fristen nicht eingehalten waren.
Der Bundesgerichtshof sah hier eine Nebenpflicht des Versicherungsmaklers als verletzt an.
Verwiesen wird auf die Hinweispflicht auf die Einhaltung der Fristen, die vom Versicherungsvertrag vorgesehen sind. Insbesondere war ein Hinweis auf die Ausschlussfristen aus den Versicherungsbedingungen bei Invalidität zu erteilen. Zur Begründung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein Versicherungsnehmer regelmäßig den Inhalt von Versicherungsbedingungen nicht kennt und daher ein Beratungsbedarf regelmäßig zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere die Fristen zur ärztlichen Feststellung und zur Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität. Dazu muss für den Versicherungsmakler die Möglichkeit des Eintritts einer Invalidität erkennbar gewesen sein.
Anmerkung: Der Versicherungsmakler ist im Schadensfall regelmäßig verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Hilfestellung bei der Regulierung des Schadens, insbesondere bei der Erstellung der Schadensanzeige aber auch bei der weiteren Abwicklung zu geben Dazu gehört auch der Hinweis auf die Fristen in der Unfallversicherung, soweit Anlass für die Möglichkeit des Eintritts der Invalidität besteht. Hier war dem Versicherungsnehmer ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen. Auch dieser hat die Pflicht, die Schreiben der Versicherung zu lesen und entsprechend zu reagieren, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. In Zweifelsfällen kann die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll sein.
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