Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall in Altfällen
Der Kläger hatte einen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag (BUZ) mit der beklagten Versicherung. Dieser Versicherungsvertrag wurde noch vor Einführung des VVG 2008 geschlossen. Vor diesem Zeitpunkt ist auch der Versicherungsfall eingetreten. Nach einem Arbeitsunfall ist dem Versicherungsnehmer die Kniescheibe entfernt worden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.08.2013 (Az.: 23 O 298/11)Der Kläger hatte einen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag (BUZ) mit der beklagten Versicherung. Dieser Versicherungsvertrag wurde noch vor Einführung des VVG 2008 geschlossen. Vor diesem Zeitpunkt ist auch der Versicherungsfall eingetreten. Nach einem Arbeitsunfall ist dem Versicherungsnehmer die Kniescheibe entfernt worden. Infolgedessen erhielt er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen konnte die Versicherung nach dem Versicherungsfall jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Ärzte verlangen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten regelten die Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer von der Leistung frei wird.
Im Jahre 2010 erhielt der Kläger von der Beklagten einen Nachfragebogen. In einem Beiblatt erhielt er Mitteilungen nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. Darauf reagierte der Kläger nicht und die Beklagte stellte ihre Leistungen ein.
Damit war der Kläger nicht einverstanden und berief sich darauf, dass er seine Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt habe, da hier auf diesen Altfall das neue VVG nicht anwendbar sei.
Das Gericht bestätigt diese Ansicht nicht. Bei Altverträgen und Versicherungsfällen, die vor dem 1.1.2008 eingetreten sind, sei auch das VVG in der Fassung vor dem 1.01.2008 anzuwenden. Dies betrifft nach Ansicht des Gerichts auch die Fälle, in denen eine nach dem Versicherungsvertrag bestimmte vertragliche Obliegenheit erst später verletzt wurde.
Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass dem Kläger die Leistung aus der BUZ bis zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten vollständig versagt werden konnte.
Eine entgegenstehende Entscheidung hat das Landgericht Potsdam am 12.12.2012, Az. 2 O 223/12, getroffen. Das Landgericht Potsdam wendete das neue VVG mit der Folge an, dass die Obliegenheitsverletzung nicht zur Leistungsversagung führen konnte.
Anmerkung: In diesem Fall war auch relevant, ob der Versicherer eine Vertragsanpassung fristgemäß im Rahmen der gestatten Anpassung der Versicherungsbedingungen nach Einführung des VVG 2008 innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen hatte. Kein Fall ist hier wie der andere. Eine Prüfung des Einzelfalls ist immer erforderlich.
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