Gebühren - bzw. Bankentgelte unzulässig? Teil …

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Gebühren - bzw. Bankentgelte unzulässig? Teil II

02.10.2013

In unserer Information “AKTUELLES“ haben wir bereits im November letzten Jahres (21.11.2012) über unzulässige Bankentgelte berichtet. Ungeachtet gesetzlicher Vorgaben und unzähliger Gerichtsentscheidungen lassen sich die Geldinstitute immer wieder Leistungen (teuer) bezahlen, die sie (eigentlich) kostenlos erbringen müssten/sollten.

In unserer Information “AKTUELLES“ haben wir bereits im November letzten Jahres (21.11.2012) über unzulässige Bankentgelte berichtet. Ungeachtet gesetzlicher Vorgaben und unzähliger Gerichtsentscheidungen lassen sich die Geldinstitute immer wieder Leistungen (teuer) bezahlen, die sie (eigentlich) kostenlos erbringen müssten/sollten.

Banken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind dabei überraschend kreativ. Da wird etwa eine “Beobachtungsgebühr“ für das gepfändete Konto angesetzt, “Schadensersatz“ für geplatzte Lastschriften erhoben oder eine “Treuhandgebühr“ für die Ablösung von Baugeld in Rechnung gestellt.
Sie sollten daher immer kritisch prüfen, was Ihr Geldinstitut in Rechnung stellt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Gebühren für Ihr Konto, Ihre Geldanlage, Ihrem Raten- oder Bankkredit und/oder um die Nachlasserklärung eines Verstorbenen handelt. Um Missverständnissen vorzubeugen: Für viele Dienstleistungen dürfen sehr wohl Gebühren, Entgelte oder Auslagen erhoben werden.
Aber: Unrechtmäßig ist eine Gebühr immer dann, wenn Ihr Geldinstitut nur einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt:
  • Die Bearbeitung von Kontopfändungen,
  • die Änderung von Freistellungsaufträgen,
  • das Verbuchen eingehender Raten für ein Baudarlehen,
  • und die entsprechende Information an Sie als Kunden.

Kostenfrei müssen alle Leistungen sein, die ein Geldinstitut im eigenen Interesse erbringt:
  • Die Wertermittlung einer Immobilie,
  • das Einrichten oder Auflösen von Girokonten und Sparbüchern,
  • die Nachforschung, ob eine Überweisung beim Empfänger angekommen ist,
  • das Führen eines Darlehenskontos1

Einfallsreich, dennoch nicht rechtens:
  • Gebühren für Rücklastschriften mangels Kontodeckung, neuerdings als “Schadensersatz“ deklariert,
  • nicht ausgefüllte Daueraufträge und Überweisungen (Ausnahme europaweite SEPA-Lastschriften)2.

Auch wenn wir uns möglicherweise wiederholen (AKTUELL 21.11.2012) listen wir nachfolgend noch einmal die häufigsten Gebühren, die Sie nicht zahlen müssen, auf:
  • Die Bearbeitung von Erbfällen und Nachlässen müssen entgeltfrei erfolgen3,
  • Mitteilung des Kontostandes an das Finanzamt, - Kontoumschreibung auf den Namen des Erben.
    Ausnahme:
  • wenn Sie als Erbe ausdrücklich zur Erbmasse beraten werden, darf das Geldinstitut ein zusätzliches Honorar fordern.

Einige Geldinstitute haben die unzulässige Löschungsgebühr bei Umschuldungen oder Ablösungen einer Bankfinanzierung als “Treuhandgebühr“ tituliert. Unzulässig! Die Ablösung des Darlehens ist Grundpflicht der Bank/Genossenschaftsbank/Sparkasse.

Ausnahme:
  • Vorzeitige Ablösung eines Darlehens (Vergleich auch AKTUELL vom 21.11.2012 unter b) 3. Löschung einer Baufinanzierung) und nicht zu verwechseln mit einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung.

Sie müssen zahlen bei:
  • Girokonto: Überschreitung des vereinbarten Dispo-Rahmens (Zinsaufschlag4),
  • Kredit: Bereitstellungszinsen5,
  • Kredit: Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitigem Ausstieg (des Kunden6),
  • Ältere Kontoauszüge nachträglich bestellen oder ausdrucken zu lassen,
  • Depot: Depotführung sowie An-und Verkauf7.

Sind die Gebühren unklar, sollten Sie immer nachhaken.
  • Bei Ihrem Geldinstitut oder
  • Sie wenden sich an die jeweiligen Ombudsmänner der privaten, öffentlichen oder genossenschaftsrechtlichen Banken, oder
  • Sie wenden sich an uns, wir helfen Ihnen gerne.

1 BGH XI ZR 388/10
2 BGH XI ZR 154/04
3 LG Ffm 2/2 O 46/99; LG Dortmund 8 O 57/01
4 BGH XI ZR 196/91
5 BGH III ZR 207/83
6 BGH III ZR 207/83 und XI ZR 285/03
7 BGH XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04




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Ihre Ansprechpartnerin:

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin
Telefon: 0201 / 81 09 50
E-Mail: kontakt@franz-partner.de
Internet: www.franz-partner.de
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