Ein Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung hat keine …

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Ein Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung hat keine Ansprüche aus Falschberatung des Versicherungsvermittlers

21.10.2013

Der zwischenzeitlich verstorbene Lebensgefährte der Klägerin hatte gemeinsam mit dieser auf eine Zeitungsannonce des Versicherungsvermittlers, in welcher dieser eine Zahnversicherung beworben hatte, geantwortet. Im Beratungsgespräch hatten sie dann dem Versicherungsvermittler auch weitere Versicherungsunterlagen zur Durchsicht und Analyse vorgelegt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.05.2013 (Az.: I – 18 U 114/12)

Der zwischenzeitlich verstorbene Lebensgefährte der Klägerin hatte gemeinsam mit dieser auf eine Zeitungsannonce des Versicherungsvermittlers, in welcher dieser eine Zahnversicherung beworben hatte, geantwortet. Im Beratungsgespräch hatten sie dann dem Versicherungsvermittler auch weitere Versicherungsunterlagen zur Durchsicht und Analyse vorgelegt. Im Ergebnis der nicht dokumentierten Beratung wurde eine Sterbegeldversicherung für den Lebensgefährten abgeschlossen und für einen bereits bestehenden Risikolebensversicherungsvertrag die von dem Versicherungsvermittler bereits vorbereitete Kündigung unterzeichnet. Aus der gekündigten Risikolebensversicherung hätte die Klägerin als Bezugsberechtigte ca. 15.000,00 EUR erhalten. Aus der Sterbegeldversicherung erhielt sie ca. 1.800,00 EUR. Über die Differenz wurde der Versicherungsvermittler in Anspruch genommen.


Gerügt wurde, dass der Versicherungsvermittler seinen Informationspflichten über seinen Status nicht nachgekommen war und keine Beratungsdokumentation durchgeführt hatte. Weiterhin sei ein Schaden dadurch entstanden, dass die Risikolebensversicherung ohne erkennbaren Grund gekündigt wurde.

Das Gericht hat jedoch einen Anspruch der Klägerin abgelehnt. Dies hat es damit begründet, dass die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin war und demnach eine Beratungspflichtverletzung und somit ein Schadensersatzanspruch aus § 63 VVG nicht gegeben sei.

Dieser Anspruch wurde darüber hinaus auch abgelehnt, da das Gericht hier zu der Ansicht gekommen war, dass der Versicherungsvermittler nicht als Versicherungsmakler aufgetreten sei, sondern als Versicherungsagent ersichtlich lediglich Produkte einer einzelnen Gesellschaft vermittle. Auch das Angebot der Analyse und Durchsicht der Versicherungsprodukte sah das Gericht nicht als Leistung eines Versicherungsmaklers an, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Klägerin selbst sich davon lediglich erwartet habe, dass dieser auf eventuelle Unstimmigkeiten hinweise.

Die persönliche Haftung des Versicherungsagenten aus anderen Gründen lehnte das Gericht auch ab.

Anmerkung: Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Versicherungsprodukte unstreitig analysiert hatte und zur Kündigung eines Produktes geraten hat, dürfte diese Wertung zumindest zweifelhaft sein.




Pressekontakt:
Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Fax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de


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